IV' Gemeinsame Bestimmungen § 19.
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unbedeckt (im Freien) ist und ob dort geschlafen, gewohnt oder gekocht wird.
Spangenberg S. 95, Rohmer S. 831.
8 19.
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der
Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Ver
waltungsbehörde bezüglich der in diesem Gesetze vorgesehenen Be
stimmungen über Anfang und Ende der zulässigen täglichen Arbeits
zeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen
von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz
vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab-
wcichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die
gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung
bleiben unberührt.
1. Materialien: Entw. S. 5, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 35;
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623; S. 8836 u. 8837. § 19 (Entwurf
§ 18) wurde unverändert Gesetz.
2. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzelt
des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich (Gesetz vom 12. März 1893
betr. die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung (RGBl. S. 93).
Die im § 19 gestatteten Abweichungen entsprechen der Vorschrift des
Gesetzes vom 31. Juli 1895 (RGBl. S. 426).
Es verbleibt bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. März 1893,
wenn nicht die höhere Verwaltungsbehörde von den ihr durch § 19 gegebenen
Befugnissen Gebrauch machte.
3. Höhere Verwaltungsbehörde: Vgl. § 22 und preuß. Aus
führungsbestimmungen unter A Ziffer 1 hier Anhang II.
4. Die Bestimmung des § 19 wird selten Anwendung finden. Sie ist
für den Kinderschutz selbst nicht von praktischer Bedeutung, weil nicht etiva
die Beschränkungsdauer selbst verlängert werden kann. Es handelt sich nur
um eine Verschiebung der Arbeitsdauer, wenn es in Deutschland überhaupt
noch Orte gibt, wo sich die „gesetzliche Zeit", d. h. die mitteleuropäische, nicht
auch als Ortszeit eingebürgert haben sollte. Aus diesem Grunde wurde auch
bereits bei der Beraiting des Gesetzes darauf hingewiesen, daß der vorliegende
Paragraph eigentlich überflüssig sei (vgl. Drucksachen des Reichstages,
172. Sitzung, 23. April 1902, S. 5000 (D)). Rohmer S. 832; Spangenberg
S. 96; Neukamp S. 34; v. Rohrscheidt S. 76.