Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV' Gemeinsame Bestimmungen § 19. 
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unbedeckt (im Freien) ist und ob dort geschlafen, gewohnt oder gekocht wird. 
Spangenberg S. 95, Rohmer S. 831. 
8 19. 
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit. 
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der 
Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Ver 
waltungsbehörde bezüglich der in diesem Gesetze vorgesehenen Be 
stimmungen über Anfang und Ende der zulässigen täglichen Arbeits 
zeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen 
von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz 
vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab- 
wcichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die 
gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung 
bleiben unberührt. 
1. Materialien: Entw. S. 5, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 35; 
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623; S. 8836 u. 8837. § 19 (Entwurf 
§ 18) wurde unverändert Gesetz. 
2. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzelt 
des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich (Gesetz vom 12. März 1893 
betr. die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung (RGBl. S. 93). 
Die im § 19 gestatteten Abweichungen entsprechen der Vorschrift des 
Gesetzes vom 31. Juli 1895 (RGBl. S. 426). 
Es verbleibt bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. März 1893, 
wenn nicht die höhere Verwaltungsbehörde von den ihr durch § 19 gegebenen 
Befugnissen Gebrauch machte. 
3. Höhere Verwaltungsbehörde: Vgl. § 22 und preuß. Aus 
führungsbestimmungen unter A Ziffer 1 hier Anhang II. 
4. Die Bestimmung des § 19 wird selten Anwendung finden. Sie ist 
für den Kinderschutz selbst nicht von praktischer Bedeutung, weil nicht etiva 
die Beschränkungsdauer selbst verlängert werden kann. Es handelt sich nur 
um eine Verschiebung der Arbeitsdauer, wenn es in Deutschland überhaupt 
noch Orte gibt, wo sich die „gesetzliche Zeit", d. h. die mitteleuropäische, nicht 
auch als Ortszeit eingebürgert haben sollte. Aus diesem Grunde wurde auch 
bereits bei der Beraiting des Gesetzes darauf hingewiesen, daß der vorliegende 
Paragraph eigentlich überflüssig sei (vgl. Drucksachen des Reichstages, 
172. Sitzung, 23. April 1902, S. 5000 (D)). Rohmer S. 832; Spangenberg 
S. 96; Neukamp S. 34; v. Rohrscheidt S. 76.
	        
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