Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  §  80.

107

6.  Arbeitskarte:  s.  §  11  und  die  Anm.
7.  sür  einzelne  Gast-  und  Schankwirtschaften:  Siehe  die
Anm.  4  zu  §§  7  u.  16  und  die  Anm.  zu  §  30.  Es  ist  nicht  angegeben  ob  sich
die  Einschränkung  auf  eine  Art  der  Beschäftigung  oder  auf  die  Zeit  beziehen
soll,  mithin  kann  sie  nach  beiden  Seiten  hin  erfolgen.  Die  Polizei  kann
z.  B.  dem  Gastwirte  untersagen,  in  seiner  „Damenkneipe"  einen  Jungen  von
13  Jahren  den  Kellnerinnen  die  Gläser  spülen  zu  helfen.  Läßt  die  Polizei
sonstige  Arbeiten  des  Knaben  im  Betriebe  dieser  Gastwirtschaft  aber  weiter
zu,  so  schränkt  sie  die  Beschäftigung  nur  ein.
8.  Das  Beschwerdeverfahren  gegen  polizeiliche  Verfügungen  regelt
sich  nach  Landesrecht.  Ein  Antrag,  welcher  in  Gemäßheit  der  §§  20,  21
Gew.Ordn.  Rekurs  einführen  wollte,  wurde  abgelehnt,  weil  er  zu  weit  gehe,
wegen  Verweigerung  einer  Arbeitskarte  die  Anrufung  der  kollegialen  Entscheidung ­
  der  höchsten  Instanzen  zuzulassen.
9.  Strafbestimmung:  8  24  Abs.  1  Ziffer  2  u.  Abs.  2  sofern  die
Verfügung  die  Beschäftigung  fremder;  §  25  Abs.  2  Ziffer  2  it.  Abs.  2,
wenn  die  Verfügung  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  betrifft.
10.  Für  Preußen  bestimmen  die  g§  127  und  128  deS  Landesverwaltnngsgesetzes
  v.  30.  Juli  1883  (G.S.  S.  195—236)  folgendes:
§  127:  „Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts-  und
Kreispolizeibehörden  findet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich ­
  anderes  bestimmt,  die  Beschwerde  statt,  und  zwar:
a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeihehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,
deren  Einwohnerzahl  bis  zu  10  000  Einwohnern  beträgt,
an  den  Landrat  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den
Regierungspräsidenten;
b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines
Stadtkreises  mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern, ­
  oder  des  Landrats  an  den  Regierungspräsidenten,
und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;
c)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den
Oherpräsidenten.
Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des
Regierungspräsidenten  hezw.  des  Oberpräsidenten  findet  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.