Anhang I. Gesetz bett. Kinderarbeit nstv. 129
der in diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der
zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben
Abweichungen von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland
(Gesetz vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab
weichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetz
lichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung bleiben un
berührt.
8 20.
Besondere polizeiliche Befugnisse.
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine
nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei
erhebliche Mißstände zu Tage getreten sind, aus Antrag oder nach Anhörung
der Schulaussichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen
sowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen
und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte verlveigern.
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung
erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verfügung
für einzelne Gast- oder Schankwirtschasten die Beschäftigung von Kindern
weiter einzuschränken oder zu untersagen.
8 21.
Aufsicht.
Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen
die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimniungen des 8 139 b
der Getverbeordnung Anwendung.
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt
tverden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tat
sachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder
begründen.
8 22.
Zuständige Behörden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufsichtsbehörde, Ge
meindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von
der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht.
V. Strafbestimmungen.
§ 23.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer den ZK 4
bis 8 zuwiderhandelt.