Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang I. Gesetz bett. Kinderarbeit nstv. 129 
der in diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der 
zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben 
Abweichungen von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland 
(Gesetz vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab 
weichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetz 
lichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung bleiben un 
berührt. 
8 20. 
Besondere polizeiliche Befugnisse. 
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine 
nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei 
erhebliche Mißstände zu Tage getreten sind, aus Antrag oder nach Anhörung 
der Schulaussichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen 
sowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen 
und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte verlveigern. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung 
erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verfügung 
für einzelne Gast- oder Schankwirtschasten die Beschäftigung von Kindern 
weiter einzuschränken oder zu untersagen. 
8 21. 
Aufsicht. 
Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen 
die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimniungen des 8 139 b 
der Getverbeordnung Anwendung. 
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt 
tverden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tat 
sachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder 
begründen. 
8 22. 
Zuständige Behörden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufsichtsbehörde, Ge 
meindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von 
der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht. 
V. Strafbestimmungen. 
§ 23. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer den ZK 4 
bis 8 zuwiderhandelt.
	        
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