Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Anhang  I.  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  usw.

§  15.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  bei  öffentlichen  theatralischen
Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  finden  die  Bestimmungen ­
  des  §  6  Anwendung.
§  16.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschaften.
Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder
unter  zwölf  Jahren  überhaupt  nicht,  und  Mädchen  (§  2)  nicht  bei  der  Bedienung ­
  der  Gäste  beschäftigt  tverden.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist
befugt,  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  in  Orten,  welche  nach  der
jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,
für  Betriebe,  in  welchen  in  der  Regel  ansschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers ­
  gehörige  Personen  beschäftigt  werden,  Ausnahmen  zuzulassen.  Im
Übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  die  Bestimmungen
des  Z  13  Abs.  1  Anwendung.
8  17.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.
Auf  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren ­
  finden  die  Bestimmungen  im  §  8,  §  9  Abs.  3  dann  Antvendung,  wenn
die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden.
Im  Übrigen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  beim  Austragen
von  Waren  und'bei  sonstigen  Botengängen  gestattet.  Durch  Polizeiverordnungen ­
  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden  kann  die  Beschäftigung
beschränkt  werden.
IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.
8  18.
Werkstätten  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
MS  Werkstätten  gelten  neben  den  Werkstätten  im  Sinne  des  §  105  b
Abs.  1  der  Gewerbeordnung  auch  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder
Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird,  sowie  im  Freien
gelegene  gelverbliche  Arbeitsstellen.
8  19.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit.
Beträgt  der  Unterschied  zwischen  der  gesetzlichen  Zeit  und  der  Ortszeit
mehr  als  eine  Viertelstunde,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bezüglich
            
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