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Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw.
§ 15.
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen.
Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen
Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen
des § 6 Anwendung.
§ 16.
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschaften.
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder
unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt tverden. Die untere Verwaltungsbehörde ist
befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der
jeweilig letzten Volkszählung weniger als zwanzigtausend Einwohner haben,
für Betriebe, in welchen in der Regel ansschließlich zur Familie des Arbeitgebers
gehörige Personen beschäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im
Übrigen finden auf die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bestimmungen
des Z 13 Abs. 1 Anwendung.
8 17.
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen.
Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren
finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Antvendung, wenn
die Kinder für Dritte beschäftigt werden.
Im Übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen
von Waren und'bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverordnungen
der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung
beschränkt werden.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
8 18.
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes.
MS Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des § 105 b
Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder
Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien
gelegene gelverbliche Arbeitsstellen.
8 19.
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit
mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich