Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Anhang  I.  Gesetz  betr.  Kinderarbeit  usw.

Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.
Der  §  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.
8  24.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  dem  8  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung ­
  gibt;
8.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  fremder
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
8  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  cinhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  den  §§  12  bis  16,  §  17  Abs.  1  zuwiderhandelt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  eigener
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf  Grund  des  §  17
Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
8  26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  werden  Arbeitgeber  bestraft,  welche
es  unterlassen,  den  durch  ß  10  für  sie  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen. ­

8  27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  entgegen  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  1  ein  Kind  in  Beschäftigung ­
  nimmt  oder  behält;
2.  wer  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  3  in  Ansehung  der  Arbeitskarten ­
  zuwiderhandelt.
§  28.
Die  Strafverfolgung  der  im  Z  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt  binnen
drei  Monaten.
8  29.
Die  Bestimmungen  des  §  151  der  Gewerbeordnung  finden  Anwendung.
VI.  Schlußbestimmungen.
8  30.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  stehen  weitergehenden  landcsrechtlichen
Beschränkungen  der  Beschäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben
nicht  entgegen.
            
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