Anhang II. Ausführungsbestiminungen für Preußen. 139
schäftigung der eigenen Kinder zulassen wollen, durch das Gesetz nicht be
schränkt, doch wird grundsätzlich nicht unter das Alter von zehn Jahren
herabzugehen sein. Auch wenn hiernach Ausnahmen zugelassen werden,
greisen die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Gesetzes Platz, so daß eine
Beschäftigung der Kinder zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens
owie vor dem Vormittagsunterrichte und am Nachmittage eine Stunde nach
beendetem Unterricht in allen Fällen ausgeschlossen bleibt, auch den Kindern
stets um Mittag eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren ist.
Die unteren Verwaltungsbehörden haben Ausnahmen nur für solche
Orte und sür solche kleineren Wirtschaftsbetriebe zuzulassen, wo nach Lage der
Verhältnisse von der erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder sittliche
Gefahren oder sonstige Nachteile für diese nicht zu befürchten sind und durch
die angezogene Verbotsbestimmung ungerechtfertigte Härten hervorgerufen
werden würden. Für die Vororte der größeren Städte ist in der Regel von
der Zulassung einer erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder abzusehen-
Die Ausnahmen können auch allgemein für alle Gast- oder Schank-
tvirtschaftsbetriebe der bezeichneten Art zugelassen werden. Sie sind sogleich
zurückzunehmen, wenn sich Mißstände infolge der erweiterten Beschäftigung
der eigenen Kinder Herausstellen.
Vor der Zulassung der Ausnahmen ist die Schulaufsichtsbehörde zu hören.
6. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 20.
23. Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes können polizeiliche Ver
fügungen nur hinsichtlich der Beschäftigung einzelner Kinder, und zwar so
wohl fremder tvie eigener, erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer
solchen Verfügung ist, daß bei einer an sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes zulässigen Beschäftigung eines Kindes erhebliche Mißstände zutage
getreten sind. Diese können sowohl auf gesundheitlichem Gebiete liegen wie
hinsichtlich der geistigen oder sittlichen Entwicklung des Kindes hervorgetreten
sein. Soweit es sich um gesundheitliche Schädigungen des Kindes handelt,
ist über das Vorliegen der Voraussetzung in denjenigen Fällen, wo ein
Schularzt angestellt ist, dieser zu hören.
Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes zu
ständig, an welchem das Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt
hat. Die Verfügung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Schul
aufsichtsbehörde ergehen. Wenn sie von Amts wegen erlassen werden soll, so
ist vorher die Schulaufsichtsbehörde zu hören.
Wird durch die polizeiliche Verfügung die Beschäftigung sür ein Kind,
für das eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11 des Gesetzes, Ziffer Uff. dieser
Anweisung), untersagt, so hat die Polizeibehörde in der Verfügung zugleich
die Entziehung der Arbeitskarte auszusprechen. Die Entziehung ist unter
„Bemerkungen" in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 13) einzutragen.
Erfolgt die Entziehung der Arbeitskarte nicht durch diejenige Ortspolizei-