Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  II.  Ausführungsbestiminungen  für  Preußen.  139
schäftigung  der  eigenen  Kinder  zulassen  wollen,  durch  das  Gesetz  nicht  beschränkt, ­
  doch  wird  grundsätzlich  nicht  unter  das  Alter  von  zehn  Jahren
herabzugehen  sein.  Auch  wenn  hiernach  Ausnahmen  zugelassen  werden,
greisen  die  Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes  Platz,  so  daß  eine
Beschäftigung  der  Kinder  zwischen  acht  Uhr  abends  und  acht  Uhr  morgens
owie  vor  dem  Vormittagsunterrichte  und  am  Nachmittage  eine  Stunde  nach
beendetem  Unterricht  in  allen  Fällen  ausgeschlossen  bleibt,  auch  den  Kindern
stets  um  Mittag  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren  ist.
Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  Ausnahmen  nur  für  solche
Orte  und  sür  solche  kleineren  Wirtschaftsbetriebe  zuzulassen,  wo  nach  Lage  der
Verhältnisse  von  der  erweiterten  Beschäftigung  der  eigenen  Kinder  sittliche
Gefahren  oder  sonstige  Nachteile  für  diese  nicht  zu  befürchten  sind  und  durch
die  angezogene  Verbotsbestimmung  ungerechtfertigte  Härten  hervorgerufen
werden  würden.  Für  die  Vororte  der  größeren  Städte  ist  in  der  Regel  von
der  Zulassung  einer  erweiterten  Beschäftigung  der  eigenen  Kinder  abzusehen-Die
  Ausnahmen  können  auch  allgemein  für  alle  Gast-  oder  Schanktvirtschaftsbetriebe
  der  bezeichneten  Art  zugelassen  werden.  Sie  sind  sogleich
zurückzunehmen,  wenn  sich  Mißstände  infolge  der  erweiterten  Beschäftigung
der  eigenen  Kinder  Herausstellen.
Vor  der  Zulassung  der  Ausnahmen  ist  die  Schulaufsichtsbehörde  zu  hören.
6.  Polizeiliche  Verfügungen  auf  Grund  des  §  20.
23.  Auf  Grund  des  §  20  Abs.  1  des  Gesetzes  können  polizeiliche  Verfügungen ­
  nur  hinsichtlich  der  Beschäftigung  einzelner  Kinder,  und  zwar  sowohl ­
  fremder  tvie  eigener,  erlassen  werden.  Voraussetzung  des  Erlasses  einer
solchen  Verfügung  ist,  daß  bei  einer  an  sich  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  zulässigen  Beschäftigung  eines  Kindes  erhebliche  Mißstände  zutage
getreten  sind.  Diese  können  sowohl  auf  gesundheitlichem  Gebiete  liegen  wie
hinsichtlich  der  geistigen  oder  sittlichen  Entwicklung  des  Kindes  hervorgetreten
sein.  Soweit  es  sich  um  gesundheitliche  Schädigungen  des  Kindes  handelt,
ist  über  das  Vorliegen  der  Voraussetzung  in  denjenigen  Fällen,  wo  ein
Schularzt  angestellt  ist,  dieser  zu  hören.
Zum  Erlaß  der  Verfügung  ist  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes  zuständig, ­
  an  welchem  das  Kind  seinen  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt
hat.  Die  Verfügung  kann  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  ergehen.  Wenn  sie  von  Amts  wegen  erlassen  werden  soll,  so
ist  vorher  die  Schulaufsichtsbehörde  zu  hören.
Wird  durch  die  polizeiliche  Verfügung  die  Beschäftigung  sür  ein  Kind,
für  das  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist  (§  11  des  Gesetzes,  Ziffer  Uff.  dieser
Anweisung),  untersagt,  so  hat  die  Polizeibehörde  in  der  Verfügung  zugleich
die  Entziehung  der  Arbeitskarte  auszusprechen.  Die  Entziehung  ist  unter
„Bemerkungen"  in  das  Verzeichnis  der  Arbeitskarten  (Ziffer  13)  einzutragen.
Erfolgt  die  Entziehung  der  Arbeitskarte  nicht  durch  diejenige  Ortspolizei-
            
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