Metadata: Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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gesetzt werden, da sonst die Zeit bei der vielfach großen Entfernung 
der Arbeitsstätte von der Wohnung nicht erlaubt, nach Haus zu gehen 
und mit Ruhe eine Mittagsmahlzeit einzunehmen. Nur für das Verkaufs 
personal und die Kontorangestellten in den Kleinhandelsbetrieben be 
stehen Vorschriften über die Gewährung einer angemessenen Mittags 
pause in dem § 139c Abs. 3 der GO. Für Angestellte, die außerhalb des 
Geschäftes ihre freie Zeit verbringen, ist die Dauer auf mindestens 
1 y 2 Stunden festgesetzt; für die Angestellten, die der Arbeitgeber selbst 
beköstigt, ist diesem auch weiterhin die Bemessung der Pausen über 
lassen und dadurch häufig die Ruhepause sehr verkürzt. Da die Sitte 
der Beköstigung im Hause des Arbeitgebers immer seltener wird, so 
ist dieser Mangel im Gesetz nicht so schwerwiegend. Auf diese Art 
haben die Verkäuferinnen einen Rechtsanspruch auf Mittagspause er 
halten, den Kontorangestellten ist aber diese Begünstigung noch nicht 
gewährt. Es ist daher zu wünschen, daß auch das Büropersonal in 
den § 139c der GO. einbezogen wird, um einer ungehörigen Ausnutzung 
der Arbeitskräfte entgegenzuwirken. 
Zu dieser Überlastung, die vielfach zu vermeiden wäre, gehört 
auch die Sonntagsarbeit. Nach der Erhebung von 1901, die die Kom 
mission für Arbeiterstatistik zur Ermittlung der Arbeitszeit veranstaltete, 
wurden noch ein Drittel aller Angestellten auch Sonntags beschäftigt. 
Die Mißstände, die die Erhebung in dieser Hinsicht zutage förderte, 
bewirkten die Regelung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe durch 
§ 105 b der GO. Danach besteht Erlaubnis zur höchstens fünfstündigen 
Beschäftigung der Angestellten im Handelsgewerbe, doch kann durch 
Ortsstatut diese Beschränkung noch weiter ausgedehnt werden. Von 
diesem Recht haben die Gemeinden vielfach Gebrauch gemacht, so daß 
sich die Verhältnisse jetzt tatsächlich dahin geändert haben, daß im 
Verkauf die Sonntagsarbeit sich auf die Bedürfnisgewerbe beschränkt. 
Im Kontor ist es der Einsicht der Arbeitgeber zu verdanken, daß 
auch ohne gesetzlichen Zwang Sonntagsarbeit nur noch in den 
wenigsten Fällen stattfindet. Dieser tatsächlichen Entwicklung 
will jetzt die Gesetzgebung durch eine Neuordnung der Sonntags- 
. arbeit folgen. Die Sonntagsbeschäftigung soll jetzt einheitlich für 
das ganze Reichsgebiet geregelt werden: Bedürfnisgewerben soll 
eine beschränkte Sonntagsarbeit mit einer Unterscheidung nach 
Ortsgrößenklassen zugestanden werden, für alle anderen Geschäfts 
zweige vollständige Sonntagsruhe eintreten. Die einzelnen Bestim 
mungen haben eine Flut von Gegenvorschlägen und Protesten der 
interessierten Kreise hervorgerufen, doch ist bisher die tatsächliche 
Gestaltung noch nicht anzugeben, da die endgültige Regelung noch 
.aussteht.
	        
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