Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Beschäftigung  eigener  Kinder.

während  die  Eltern  selbst  einer  anderen  Tätigkeit  nachgehen.  Auf  solche  Fälle
können  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  Werkstätten ­
  nicht  in  vollem  Umfang  Anwendung  finden,  weil  bei  der  Regelung
der  Beschästigung  in  der  Wohnung  der  Eltern,  wenn  sie  auch  sür  Dritte  erfolgt, ­
  mit  den  gleichen  Schwierigkeiten  der  Kontrolle  wie  bei  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  gerechnet  werden  muß.  Immerhin  erscheint  es  geboten,  in
solchen  Fällen  von  den  Bestinimungen  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder
wenigstens  diejenige  sür  anwendbar  zu  erklären,  welche  sich  auf  die  Altersgrenze ­
  beziehen;  anderenfalls  würde  sogar  diese  Vorschrift  bei  vielen  Beschäftigungsarten ­
  leicht  dadurch  umgangen  werden  können,  daß  der  Unternehmer ­
  die  Kinder  im  Hause  der  Eltern  arbeiten  ließe.  Hieraus  würde  sich
dann  ergeben,  daß  die  Kinder  nicht  nur  anderweit  vielfach  unter  ungünstigeren
Verhältnissen,  sondern  entgegen  der  Absicht  des  Gesetzes  auch  in  jüngerem
Alter  zur  Arbeit  sür  Dritte  herangezogen  werden  würden."
Daraus  geht  deutlich  hervor,  daß  zwar  dem  fremden  Arbeitgeber ­
  das  Kind  noch  auf  zwei  Jahre  entzogen  wird,  daß  es  aber
sonst  bezüglich  der  Arbeitsdauer  nicht  auf  3  Stunden  beschränkt  ist,
daß  es  in  den  Ferien  daheim  nicht  4  Stunden,  sondern  täglich  bis
10  Stunden  arbeiten  darf.  (Siehe  hier  Teil  II,  §  13  und  Anin.)
Die  preuß.  Ausführungsbestimmungen  (Ziff.  31)  verlangen  deshalb ­
  besondere  Aufmerksamkeit  bei  der  Kontrolle  dieses  Minimalschutzes. ­
  Leider  ist  aber  auch  dieser  nicht  einmal  garantiert,  denn
es  versteht  sich  doch  von  selbst,  daß  Eltern,  welche  Kinder  beschäftigen ­
  wollen  oder  müssen,  die  früher  von  den  Kindern  in  fremder
Werkstätte  ausgeführte  Arbeit  nunmehr  derart  in  der  eigenen  Behausung ­
  ausführen  lassen,  daß  sie  selber  nur  etwas  daran  mitarbeiten; ­
  zudem  ist  ja  auch  die  Mutter  fast  immer  zuhause  und
damit  die  „sogenannte  ständige  Aufsicht"  und  Erlaubnis  zur
Arbeit  vom  10.  Jahre  ab  gegeben.  Mit  anderen  Worten:  Eine
Umgehung  der  Bestimmung  des  §  13  Abs.  2  wird  die  Regel  sein.
Ganz  zu  geschweige»  der  weiteren  Ausnahmen,  welche  der  Bundesrat
für  „eigene"  Kinder  bezüglich  der  „besonders  leichten  und  dem  Alter
der  Kinder  angeniessenen  Arbeiten"  getroffen  hat.
Dazu  kommt  ein  neuer  Faktor  von  prinzipieller  Tragweite.
Man  ist  geneigt,  bei  bem  Worte  „Heimarbeit"  immer  an  Thüringen,
das  Erzgebirge,  Schlesien,  die  Rheinlande  und  die  Rhön  zu  denken,  kurz
an  die  ausgesprochen  heimarbeiteude  Bevölkerung  gewisser  Gegenden.
Das  ist  grundfalsch,  denn  die  Großstädte  bergen  nicht  minder  eine
            
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