Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

tätigen  Mädchen  hier  auf  ein  Mindestmaß  beschränkt  und  die  der
betr.  Knaben  ist  durch  die  Befürchtung  der  Eltern  und  Arbeitgeber,
etwas  „mit  der  Polizei  zu  tun  zu  kriegen",  ebenfalls  bedeutend  herabgemindert. ­
  Es  entspricht  übrigens  nicht  den  Tatsachen,  wenn  behauptet ­
  wird,  daß  die  Kinder  dem  Lehrer  oder  dem  Rektor  etwas
vorlögen,  denn  sie  wissen  ganz  genau,  daß  sie  von  ihren  Mitschülern ­
  kontrolliert  werden,  wenn  sie  bei  fremden  Arbeitgebern
  arbeiten  oder  etwa  der  Mutter  in  Austragediensten  helfen.
In  Orten,  wo  die  Schul-  und  Polizeibehörden  gemeinsam  an
die  Durchführung  der  Polizeiverordnungen  herantraten,  ist  überhaupt
schon  manches  erreicht  worden.
Wir  bringen  das  Schema  von  Verzeichnissen,  wie  sie  an  jeder
Schule  bestehen  könnten,  für  welche  gewerbliche  Kinderarbeit  in
Betracht  kommt.  Das  sind,  wie  oft  irrtümlich  angenommen ­
  wird,  nicht  die  Schulen  der  Groß-  und  Industriestädte, ­
  sowie  der  Jnd  ustriegegenden  allein,
sondern  auch  des  platten  Landes,  wo  sich  Einzelin ­
  dustrien  ausbilden,  wie  z.  B.  die  Korbflechterei,  Besenund
  Bürstenbinderei  u.  dgl.
Das  Verzeichnis  I  für  Kinder,  welche  Arbeitskarten  lösen
müssen,  ist  vollständig  gegeben.  Ein  Verzeichnis  für  Kinder  ohne
Arbeitskarte  wäre  durch  Fortlassung  der  Spalten  6,  7  und  8  i  leicht
herzustellen.  Im  übrigen  macht  das  Verzeichnis  nicht  Anspruch  auf
Gültigkeit  für  alle  Orte  oder  Gegenden,  es  soll  vielmehr  nur  einen
Anhalt  bieten  und  den  Lehrer  veranlassen,  immer  wieder  nachzufragen. ­
  Eine  vierteljährliche  Aufstellung,  und  zwar
zweimal  nach  Ablauf  des  ersten  Monats  nach  Beginn
des  Schulquartals,  nämlich  am  1.  Mai  und  1.  November,
und  zweimal  nach  Ablauf  der  längeren  Ferien  wäre
aus  schnltechnischen  Gründen  empfehlenswert.  (Die  Versetzung  und
Umschulung  sind  zu  berücksichtigen.)
Wir  wissen  wohl:  Die  Pädagogik  läßt  sich  nicht  in  Verzeichnisse ­
  zwängen.  Dem  Erzieher  kann  und  darf  daher  eine  rein
schematisierende  Behandlung  dieser  für  das  Gedeihen
seines  Zöglings  überaus  wichtigen  Frage  nicht  genügen. ­
  Jedenfalls  muß  aber  ein  genaues  Verzeichnis
            
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