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V. Tabak und Tabakfabrikate.
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51
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100
Tarifmässige Benennung
Deutschland.
Für fabricirten Tabak:
16 in F&saern.
13 in Körben.
12 in Kanasserkörben.
6 in Ballen.
6 in Thierhäuten (für saucirte Tabakblätter).
Anseer der vorstehenden Tara für die äussere Um-
schUessnng noch 24%, falls die Cigarren oder Cigaretten
m kleinen Kisten, und 12%, falls sie in Körbchen oder
Pappkästen verpackt sind.
In der Auafulir frei.
Belgien.
Tabak, nicht labricirter und Tabakrippen
Tabak, fabricirter :
Cigarren und Cigaretten
anderer ’
In der Ausfufir frei.
Dänemark.
Tabak und Tabaksurrogate, Blätter und Stengel
(gesaucete oder in Köllen, sowie aufgepflück
ten Bollentabak hierin nicht inbegriffen)
Cigarren
Andere Arten
In der Ausfuhr frei.
England.
Tabak, zubereitet, und Cigarren
Kautabak und Negertabak
Schnupftabak, und zwar:
(ü in welchem mehr als 13 Pfund Saft in
100 Pfund Tabak enthalten ist ... .
h) in welchem in 100 Pfund Tabak
als 13 Pfund Saft enthalten ist . , .
Negertabak, gesponnen
Anderer zubereiteter Tabak
Tabak, un zubereitet, enthaltend 10 Pfund oder
mehr Saft in einer Gewichtsmenge von
100 Pfund
Tabak, enthaltend weniger als 10 Pfd. englisch
Anmerkung: Tabak, roher, unznbereiteter, wird beim Ein
gänge geprüft, ob derselbe mit oder ohne Stengel vorkommt.
In der Ausfuhr frei.
Frankreich.
Tabak in Blättern oder Rippen:
Für die Regie frei.
Für private Rechnung verboten.
Tabakfabrikate:
Für die Regie frei.
(Zum persönlichen Genüsse für den Importeur
bis zur Höhe von 10 Kg. per Adressaten
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