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Lebens zu entziehen, sie durchaus selbständig, sicher und
unangreifbar zu machen und ihre Fortentwicklung zu
fördern. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bestände
der Kassen in mündelsicheren Papieren anzulegen. Sie
zieht am Ende jeden Jahres eine Bilanz; der jährliche
Verlust, der durch die sehr erhebliche Differenz zwischen
den gutgeschriebenen und den vereinnahmten Zinsen ent
steht, sowie sämtliche Verwaltungskosten werden ihr
statutengemäß von der Firma wieder erstattet. Für Kurs
differenzen besteht ein Ausgleiehsfonds in der Invaliden
kasse, deren Mittel lediglich durch Aufwendungen der
Firma aufgebracht werden.
Die Mitwirkung des Ältestenrats erstreckt sich
auf die jährliche Revision der Bestände der Kassen und
— das ist nun seine wichtigste Aufgabe — auf die Auf
sicht über die Befolgung der statutgemäßen Verpflich
tungen der Sparer. Diesen wird an jedem Lohntage die
entsprechende Spareinlage bei der Auszahlung des Lohnes
einbehalten. An den Lohntagen vor Ostern und Pfingsten,
vor und nach Weihnachten brauchen keine Einlagen gemacht
zu werden. Wünscht ein Arbeiter Geld aus der obligatori
schen Sparkasse zu entnehmen, so hat er einen Antrag auf
Rückzahlung mit einer Angabe darüber, zu welchem Zwecke
das Geld verwendet werden soll, bei dem Ältestenräte zu
stellen. Dieser tritt nach Bedarf zusammen und ent
scheidet endgültig, darüber, ob dem Gesuche stattgegeben
werden soll oder nicht. Die Genehmigung zur Aus
zahlung darf indes nicht verweigert werden, wenn das
Geld zum Erwerb eines Hauses oder zur Anschaff ung von
Heiratsgut verwandt werden soll. Selbstverständlich er
folgt die Auszahlung sofort beim Verlassen der Arbeit.
Die Entscheidungen über die Bewilligung der Anträge
erfolgen im übrigen nach gründlicher Prüfung der persön
lichen und häuslichen Verhältnisse der Antragsteller.
Bei aller Anerkennung des augenblicklich vorhandenen
Geldbedürfnisses und einem eben nur möglichen Ent
gegenkommen den Sparern gegenüber achtet man streng
darauf, daß die Kasse nicht unnötigerweise in Anspruch
genommen wird. In Fällen der Hot, bei langer Krank
heit, bei Heilverfahren, auch bei großem Kindersegen und
anderen triftigen Gründen mehr werden die beantragten
Summen ohne weiteres ausbezahlt. Ist der Antragsteller
nach Ansicht des Ältestenrats aber in der Lage, im Laufe