II. Rechtszustand in Bezug auf das Verkehrs-
insbesondere das Tarifwesen.
Für jede englische Bahn sind concessionsmässig be
sondere Maximalsätze festgestellt, und zwar entsprechend
der ursprünglichen Auffassung der Eisenbahn als „freien
feltrasse“, zunächst getrennt für die Benutzung des Schienen
wegs und für die Ilergabe der Locomotivkraft ; daneben be
sondere Sätze für den Fall, dass die Eisenbahn selbst als
h rachtführer auftritt. Practische Bedeutung haben nur diese
letzteren, da die Fiction der Eisenbahn als freien Strasse
wie überall so auch in England sich als unhaltbar erwiesen
hat. Für den Personentransport schliessen die Maxima Alles
ßbi, so dass daneben nichts weiter erhoben werden darf;
dagegen sind im Güterverkehr nur die eigentlichen Beför
derungskosten darin enthalten, und es ist den Eisenbahnen
gestattet, für alle anderen Leistungen, welche bei Ausführung
des Frachtvertrags Vorkommen — An- und Abfuhr nach und
von der Eisenbahn, Leistungen auf den Endstationen —
einen angemessenen Betrag ausserdem zu erheben.
Die Maxima sind bei den einzelnen Bahnen vielfach
ungleich — dies sogar auf den verschiedenen Strecken Einer
Bahn, was sich aus dem eigenthümlichen Modus der Coii-
eessionsertheilung durch besondere, von einander unabhängige
Specialgesetze erklärt. Sie sind in der Hegel sehr hoch, so
dass die wirklich angewendeten Tarifsätze, obgleich ini
Ganzen wesentlich hoher als in Deutschland, doch fast überall
Maximal
sätze.