Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

II. Rechtszustand in Bezug auf das Verkehrs- 
insbesondere das Tarifwesen. 
Für jede englische Bahn sind concessionsmässig be 
sondere Maximalsätze festgestellt, und zwar entsprechend 
der ursprünglichen Auffassung der Eisenbahn als „freien 
feltrasse“, zunächst getrennt für die Benutzung des Schienen 
wegs und für die Ilergabe der Locomotivkraft ; daneben be 
sondere Sätze für den Fall, dass die Eisenbahn selbst als 
h rachtführer auftritt. Practische Bedeutung haben nur diese 
letzteren, da die Fiction der Eisenbahn als freien Strasse 
wie überall so auch in England sich als unhaltbar erwiesen 
hat. Für den Personentransport schliessen die Maxima Alles 
ßbi, so dass daneben nichts weiter erhoben werden darf; 
dagegen sind im Güterverkehr nur die eigentlichen Beför 
derungskosten darin enthalten, und es ist den Eisenbahnen 
gestattet, für alle anderen Leistungen, welche bei Ausführung 
des Frachtvertrags Vorkommen — An- und Abfuhr nach und 
von der Eisenbahn, Leistungen auf den Endstationen — 
einen angemessenen Betrag ausserdem zu erheben. 
Die Maxima sind bei den einzelnen Bahnen vielfach 
ungleich — dies sogar auf den verschiedenen Strecken Einer 
Bahn, was sich aus dem eigenthümlichen Modus der Coii- 
eessionsertheilung durch besondere, von einander unabhängige 
Specialgesetze erklärt. Sie sind in der Hegel sehr hoch, so 
dass die wirklich angewendeten Tarifsätze, obgleich ini 
Ganzen wesentlich hoher als in Deutschland, doch fast überall 
Maximal 
sätze.
	        
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