Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesctz.

In  der  Familie  Schulze  werden  die  von  der  Vormundschaftsbehörde  untergebrachten ­
  Kinder  mit  den  „eigenen"  wie  eigene  beschäftigt.  Der  Reichstag
hat  die  Worte  „zugleich  mit  Kindern"  dem  Paragraph  hinzugesetzt.
„Fürsorgeerziehung"  ist  die  in  Preußen  durch  Ges.  vom  2.  Juli  1900
(GS.  S.  264)  eingeführte  Bezeichnung  für  Zwangserziehung  (vgl.  Agahd,
Praktische  Anweisung  zur  Durchführung  des  FEG.,  Berlin  bei  Schneller  1901).
Waisenkinder,  Pflegekind  er,  Ziehkind  er  —  (die  Bezeichnungen
f  ch  w  a  n  k  e  n  in  den  verschiedenen  Landesteilen)  können  nur  als  „eigene  Kinder"
im  Sinne  des  §  3,  Abs.  1  Ziffer  3  gelten,  wenn  sie  eben  „Fürsorgezöglinge"
(Preußen),  „Zwangszöglinge"  sind.  (Siehe  diese  Anm.  a.  A.)  Wenn  z.  B.
die  Stadt  Berlin  verwaiste  Kinder  in  Familienpflege  gibt,  so  sind  nicht
alle  diese  Kinder  etwa  Fürsorgezöglinge  oder  Zwangszöglinge. ­
  Ein  Regiernngsvertreter  erklärte  mit  Recht  in  der  Kommission  bei
der  Beratung  des  Gesetzes:  „Die  Aufnahme  solcher  Waisenkinder  könnte  geradezu ­
  dazu  benutzt  werden,  um  fremde  Kinder  in  größerer  Zahl  unter  den  füreigene
  Kinder  zugelassenen  milderen  Bedingungen  zu  beschäftigen.  Bekanntlich ­
  kämen  in  bezug  auf  die  Ausnutzung  von  Waisenkindern  arge  Mißstände
vor."  (Drucks,  d.  Reichstags  10.  Legisl.-Per.  1900-1902,  Nr.  807,  S.  12.)
Der  Gesetzgeber  will  Pie  Waisenkinder,  wenn  sie  nicht  Zwangs-  oder  Fürsorgezöglinge ­
  sind,  wie  fremde  Kinder  geschützt  wissen,  d.  h.  in  diesem  Falle:
sie  mehr  als  die  eigenen  Kinder  schützen.
Dabei  sei  gleichzeitig  auf  weitergehende  Bestimmungen  hingewiesen,  die
von  großen  Gemeinden  bezüglich  gewisser  Beschäftigungen  in  den  sogenannten
Pflegekontrakten  für  Waisen  aufgenommen  sind.  So  z.  B.  ist  den  Pflegeeltern ­
  seitens  der  Berliner  Waisenverwaltung  kontraktlich  untersagt,  Kinder
zum  Hüten  des  Viehes  zu  benutzen.  Diese  Bestimmung  wird  durch  das  Gesetz ­
  keineswegs  aufgehoben,  denn  sie  bezieht  sich  auf  eine  Tätigkeit,  welche
überhaupt  nicht  unter  das  Gesetz  fällt  (§  1).
Ebenso  wird  durch  das  Gesetz  nicht  berührt  die  Beschäftigung  der  Kinder
in  Erziehungsanstalten.  Pr.AnSf.Bcst.  D.  Zisf.  9  Abs.  1  (s.Anh.II).  Die
hier  geleistete  Arbeit  fällt  nicht  unter  „gewerbliche  Arbeit",  denn  sie  wird  nach
pädagogischen  Grundsätzen  ausgewählt,  sie  ist  Erziehungs-  oder  Unterrichtssache. ­
  Eine  Beschäftignngsdauer,  die  über  das  gesetzlich  gestattete  Maß
der  für  eigene  Kinder  vorgeschriebenen  geht,  dürfte  hier  kaum  vorkommen.
Siehe  über  Anwendung  des  Fürsorgeerziehungsgesetzes  in  Schlesien
Soz.  Pr.  vom  18.  Juni  1903  Sp.  1022.  Vgl.  ferner  Schitting,  die  Fürsorgeerziehung ­
  Minderjähriger  und  die  Vereine  zur  Fürsorge  für  entlassene
Gefangene  in  der  Deutschen  Juristen-Zeitung  vom  1.  Mai  1903
S.  220.  Zwangserziehung  und  Armenpflege.  Bericht  von  Schiller,  Schmidt,
Kühne:  Schriften  d.  V.  für  Armenpsl.  n.  Wohlt.  Leipzig  1903.
7.  Sofern  sie  zum  Hansstande  desjenigen  gehören,
welcher  sie  beschäftigt.  Nach  dem  Urteil  des  Obcrverwaltungsgerichts
vom  8.  Oktober  1896  Entsch.  B.  XIV  S.  170  hat  jeder  einen  Hansstand,
            
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