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Kinderschutzgesetz.
Bei eigenen Kindern (§ 13) ist die Altersgrenze daS vollendete
10. Lebensjahr.
7. Die Bemessung der Altersgrenze „über 12 Jahren" für die fremden
Kinder ist in Anlehnung an die englische und österreichische Gesetzgebung er
folgt. Ausnahmen gibt eS hier nicht.
8. In der Zeit zwischen 8 Uhr abends usw. Die Motive S. 18
und 19 bemerken: „Auf das Verbot der Beschäftigung zwischen 8 Uhr Abends
und 8 Uhr Morgens ist um deswillen ein erheblicher Wert zu legen, weil zu
den bedenklichsten Mißständen die Beschäftigung von Kindern in den frühen
Morgen- und den späten Abendstunden gehört. Ebenso rechtfertigt sich das
Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterrichte hinlänglich durch
die Erwägung, daß Kinder, die vor dem Unterricht gewerblich tätig gewesen
sind, erfahrungsmäßig dem Unterrichte nicht mit der erforderlichen Auf
merksamkeit folgen können. Bei Bemessung der Beschäftigungsdauer ist in
Erwägung zu ziehen, daß der Schulunterricht in der Regel fünf Stunden
täglich dauert, und daß, abgesehen von der zur Anfertigung der Schularbeiten
erforderlichen Zeit, eine mehr als achtstündige Beschäftigung dem Organis
mus der Kinder als zuträglich nicht erachtet werden kann. Die gewerbliche
Beschäftigung soll deshalb in der Regel nicht mehr als drei Stunden
währen. In diesem Umfange kann die Beschäftigung mit Rücksicht auf das
vorstehend erörterte Verbot der Nachtarbeit und der Beschäftigung vor dem
Vormittagsunterrichte nachgelassen werden. Anderseits empfiehlt sich diese
Regelung um deswillen, weil bei der Gestattung einer dreistündigen Be-
schästigungsdauer Ausnahmen nur für die Ferien erforderlich werden und
die Entbehrlichkeit weiterer Ausnahmen im Interesse der
Einfachheit der Vorschriften und ihrer gleichmäßigen Durch
führung als ein wesentlicher Vorzug zu betrachten ist. Für die
Ferienzeit hat sich die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Dauer der
Beschäftigung, die sich auf eine Stunde täglich soll erstrecken können, als un
vermeidlich und unbedenklich erwiesen."
Vgl. § 136 Gew.Ordn.; Rohmer S. 815.
9. Zweistündige Mittagspause mindestens: Zwangsvorschrift
und durch Privatabkommen nicht abzuändern. Wenn möglich also längere
Pause, welche überdies nicht unterbrochen werden darf. Das wissentlich bloße
Dulden der Arbeit der Kinder während der Pause seitens des Arbeit
gebers macht diesen strafbar. § 137 Gew.Ordn. und Steuograph.Verh.
S. 7616 fs., Spangenberg S. 55, Neukamp S. 18; Rohmer S. 815; v. Rohr
scheidt S. 56.
Man läßt die zweistündige Pause verständigerweise eintreten, auch wenn
das Kind um 1 Uhr aus der Schule kommt und keinen Nachmittagsunterricht
erhält. Umgehungen werden freilich die Regel sein. In London soll jedes
für fremde Arbeitgeber beschäftigte Kind einen Arbeitsgürtel haben; auf
diese Weise ist Kontrolle möglich.