Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Bei eigenen Kindern (§ 13) ist die Altersgrenze daS vollendete 
10. Lebensjahr. 
7. Die Bemessung der Altersgrenze „über 12 Jahren" für die fremden 
Kinder ist in Anlehnung an die englische und österreichische Gesetzgebung er 
folgt. Ausnahmen gibt eS hier nicht. 
8. In der Zeit zwischen 8 Uhr abends usw. Die Motive S. 18 
und 19 bemerken: „Auf das Verbot der Beschäftigung zwischen 8 Uhr Abends 
und 8 Uhr Morgens ist um deswillen ein erheblicher Wert zu legen, weil zu 
den bedenklichsten Mißständen die Beschäftigung von Kindern in den frühen 
Morgen- und den späten Abendstunden gehört. Ebenso rechtfertigt sich das 
Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterrichte hinlänglich durch 
die Erwägung, daß Kinder, die vor dem Unterricht gewerblich tätig gewesen 
sind, erfahrungsmäßig dem Unterrichte nicht mit der erforderlichen Auf 
merksamkeit folgen können. Bei Bemessung der Beschäftigungsdauer ist in 
Erwägung zu ziehen, daß der Schulunterricht in der Regel fünf Stunden 
täglich dauert, und daß, abgesehen von der zur Anfertigung der Schularbeiten 
erforderlichen Zeit, eine mehr als achtstündige Beschäftigung dem Organis 
mus der Kinder als zuträglich nicht erachtet werden kann. Die gewerbliche 
Beschäftigung soll deshalb in der Regel nicht mehr als drei Stunden 
währen. In diesem Umfange kann die Beschäftigung mit Rücksicht auf das 
vorstehend erörterte Verbot der Nachtarbeit und der Beschäftigung vor dem 
Vormittagsunterrichte nachgelassen werden. Anderseits empfiehlt sich diese 
Regelung um deswillen, weil bei der Gestattung einer dreistündigen Be- 
schästigungsdauer Ausnahmen nur für die Ferien erforderlich werden und 
die Entbehrlichkeit weiterer Ausnahmen im Interesse der 
Einfachheit der Vorschriften und ihrer gleichmäßigen Durch 
führung als ein wesentlicher Vorzug zu betrachten ist. Für die 
Ferienzeit hat sich die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Dauer der 
Beschäftigung, die sich auf eine Stunde täglich soll erstrecken können, als un 
vermeidlich und unbedenklich erwiesen." 
Vgl. § 136 Gew.Ordn.; Rohmer S. 815. 
9. Zweistündige Mittagspause mindestens: Zwangsvorschrift 
und durch Privatabkommen nicht abzuändern. Wenn möglich also längere 
Pause, welche überdies nicht unterbrochen werden darf. Das wissentlich bloße 
Dulden der Arbeit der Kinder während der Pause seitens des Arbeit 
gebers macht diesen strafbar. § 137 Gew.Ordn. und Steuograph.Verh. 
S. 7616 fs., Spangenberg S. 55, Neukamp S. 18; Rohmer S. 815; v. Rohr 
scheidt S. 56. 
Man läßt die zweistündige Pause verständigerweise eintreten, auch wenn 
das Kind um 1 Uhr aus der Schule kommt und keinen Nachmittagsunterricht 
erhält. Umgehungen werden freilich die Regel sein. In London soll jedes 
für fremde Arbeitgeber beschäftigte Kind einen Arbeitsgürtel haben; auf 
diese Weise ist Kontrolle möglich.
	        
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