Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder g 6. 
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deren künstlerischer oder wissenschasilicher Wert. Preuß. Min.Erl. v. 8. Juni 
1895 (Min.Bl. S. 169) und vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113), Enisch. 
des OBG. Bd. XXXIV S. 204; Jahrbücher für Enisch. des Kammergerichis 
von Johow Bd. XV S. 254, Bd. XVI S. 354. Nach den Motiven S. 19 
ist die zweckentsprechende Auslegung der vorgesehenen Bestimmung durch die 
bei der Ausführung des g 33a Gew.Ordn. gewonnene Praxis hinlänglich 
gesichert. „Insbesondere ist cs danach ausgeschlossen, daß den sog. Speziali 
täten-, Akrobaten- und Artisten Vorstellungen, den Zirkusaufführungen und 
ähnlichen Veranstaltungen auf Grund dieser Vorschriften Ausnahmen gewährt 
tverden können." Preuß. Ausf.Bestim. Ziff. 7 Abs. 4, hier Anh. II. Das 
Polizeipräsidium zu Berlin hat denn auch auf eine Anfrage erklärt, daß die 
Behörde alle Darbietungen auf Varieteebühnen als solche ansehen müsse, bei 
denen kein höheres Interesse obwaltet. Soz. Pr. vom 19. November 1903 
Sp. 198. 
Es wird sich stets um Schauspielunternehmungen (Tragödien, Dramen, 
Lustspiele, Opern, Ballets, Pantomimen) im Sinne des ß 32 Gelv.Ordn. handeln, 
Ivelchen ein höherer Kunstwert innewohnt, im Gegensatz zu den Singspielen 
und Tingeltangeln der gg 33 a u. 55 Ziffer 4 Gew.Ordn. Siehe v. Land- 
mann-Rohmer Bd. I S. 234, 280ff. u. 451; ferner Rohmer S. 817; 
Spangenberg S. 58; Ncukamp S. 19; v. Rohrscheidt S. 58ff. 
Die Motive S. 19 nehnien an, daß bei künstlerischen und wissenschaft 
lichen Unternehmungen für eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder ge 
sorgt werde und setzen voraus, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren und 
vor Gesundheitsschädigung behütet bleiben. Die untere Verwaltungs 
behörde werde zu prüfen haben, ob die Person des Leiters des Unter 
nehmens dafür genügende Sicherheit biete. 
Über sog. Kunst sch eine f. v. Landmann-Rohnier Bd. I S. 281 und 
v. Rohrscheidt S. 59 (preuß. Min.Erl. vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113). 
Übrigens wird das Vorhandensein eines höheren Kuustinteresses auch ver 
neint werden müssen, wenn etwa die Darbietung während eines Schützen 
festes und bei fortwährendem Ab- und Zugang, etwa in einem sog. Rauch 
theater, in dem gewöhnlich auch getrunken werden darf, stattfindet. Spangen 
berg S. 58; v. Rohrscheidt S. 60. 
5. Untere Verwaltungsbehörde: Siehe preuß. Ausführungs 
bestimmungen unter A Ziffer 2, hier int Anhang II. 
6. Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Schulaufsichtsbehörde 
tst der KreiSschulinspektor, s. preuß. Aussührungsbestiinmungen unter A 
Ziffer 3 hier im Anhang und Amu. 7 zu g 8. 
®ie Anhörung hat nach Ansicht der Kommission mit Bezug auf die 
Vorstellung, nicht aber mit Bezug ans die einzelnen in Betracht kommenden 
Kinder zu erfolgen. Siehe noch v. Rvhrscheidt S. 60.
	        
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