II. Beschäftigung fremder Kinder g 6.
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deren künstlerischer oder wissenschasilicher Wert. Preuß. Min.Erl. v. 8. Juni
1895 (Min.Bl. S. 169) und vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113), Enisch.
des OBG. Bd. XXXIV S. 204; Jahrbücher für Enisch. des Kammergerichis
von Johow Bd. XV S. 254, Bd. XVI S. 354. Nach den Motiven S. 19
ist die zweckentsprechende Auslegung der vorgesehenen Bestimmung durch die
bei der Ausführung des g 33a Gew.Ordn. gewonnene Praxis hinlänglich
gesichert. „Insbesondere ist cs danach ausgeschlossen, daß den sog. Spezialitäten-,
Akrobaten- und Artisten Vorstellungen, den Zirkusaufführungen und
ähnlichen Veranstaltungen auf Grund dieser Vorschriften Ausnahmen gewährt
tverden können." Preuß. Ausf.Bestim. Ziff. 7 Abs. 4, hier Anh. II. Das
Polizeipräsidium zu Berlin hat denn auch auf eine Anfrage erklärt, daß die
Behörde alle Darbietungen auf Varieteebühnen als solche ansehen müsse, bei
denen kein höheres Interesse obwaltet. Soz. Pr. vom 19. November 1903
Sp. 198.
Es wird sich stets um Schauspielunternehmungen (Tragödien, Dramen,
Lustspiele, Opern, Ballets, Pantomimen) im Sinne des ß 32 Gelv.Ordn. handeln,
Ivelchen ein höherer Kunstwert innewohnt, im Gegensatz zu den Singspielen
und Tingeltangeln der gg 33 a u. 55 Ziffer 4 Gew.Ordn. Siehe v. Landmann-Rohmer
Bd. I S. 234, 280ff. u. 451; ferner Rohmer S. 817;
Spangenberg S. 58; Ncukamp S. 19; v. Rohrscheidt S. 58ff.
Die Motive S. 19 nehnien an, daß bei künstlerischen und wissenschaftlichen
Unternehmungen für eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder gesorgt
werde und setzen voraus, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren und
vor Gesundheitsschädigung behütet bleiben. Die untere Verwaltungsbehörde
werde zu prüfen haben, ob die Person des Leiters des Unternehmens
dafür genügende Sicherheit biete.
Über sog. Kunst sch eine f. v. Landmann-Rohnier Bd. I S. 281 und
v. Rohrscheidt S. 59 (preuß. Min.Erl. vom 15. Juni 1897 (Min.Bl. S. 113).
Übrigens wird das Vorhandensein eines höheren Kuustinteresses auch verneint
werden müssen, wenn etwa die Darbietung während eines Schützenfestes
und bei fortwährendem Ab- und Zugang, etwa in einem sog. Rauchtheater,
in dem gewöhnlich auch getrunken werden darf, stattfindet. Spangenberg
S. 58; v. Rohrscheidt S. 60.
5. Untere Verwaltungsbehörde: Siehe preuß. Ausführungsbestimmungen
unter A Ziffer 2, hier int Anhang II.
6. Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Schulaufsichtsbehörde
tst der KreiSschulinspektor, s. preuß. Aussührungsbestiinmungen unter A
Ziffer 3 hier im Anhang und Amu. 7 zu g 8.
®ie Anhörung hat nach Ansicht der Kommission mit Bezug auf die
Vorstellung, nicht aber mit Bezug ans die einzelnen in Betracht kommenden
Kinder zu erfolgen. Siehe noch v. Rvhrscheidt S. 60.