Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  g  6.

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deren  künstlerischer  oder  wissenschasilicher  Wert.  Preuß.  Min.Erl.  v.  8.  Juni
1895  (Min.Bl.  S.  169)  und  vom  15.  Juni  1897  (Min.Bl.  S.  113),  Enisch.
des  OBG.  Bd.  XXXIV  S.  204;  Jahrbücher  für  Enisch.  des  Kammergerichis
von  Johow  Bd.  XV  S.  254,  Bd.  XVI  S.  354.  Nach  den  Motiven  S.  19
ist  die  zweckentsprechende  Auslegung  der  vorgesehenen  Bestimmung  durch  die
bei  der  Ausführung  des  g  33a  Gew.Ordn.  gewonnene  Praxis  hinlänglich
gesichert.  „Insbesondere  ist  cs  danach  ausgeschlossen,  daß  den  sog.  Spezialitäten-, ­
  Akrobaten-  und  Artisten  Vorstellungen,  den  Zirkusaufführungen  und
ähnlichen  Veranstaltungen  auf  Grund  dieser  Vorschriften  Ausnahmen  gewährt
tverden  können."  Preuß.  Ausf.Bestim.  Ziff.  7  Abs.  4,  hier  Anh.  II.  Das
Polizeipräsidium  zu  Berlin  hat  denn  auch  auf  eine  Anfrage  erklärt,  daß  die
Behörde  alle  Darbietungen  auf  Varieteebühnen  als  solche  ansehen  müsse,  bei
denen  kein  höheres  Interesse  obwaltet.  Soz.  Pr.  vom  19.  November  1903
Sp.  198.
Es  wird  sich  stets  um  Schauspielunternehmungen  (Tragödien,  Dramen,
Lustspiele,  Opern,  Ballets,  Pantomimen)  im  Sinne  des  ß  32  Gelv.Ordn.  handeln,
Ivelchen  ein  höherer  Kunstwert  innewohnt,  im  Gegensatz  zu  den  Singspielen
und  Tingeltangeln  der  gg  33  a  u.  55  Ziffer  4  Gew.Ordn.  Siehe  v.  Landmann-Rohmer
  Bd.  I  S.  234,  280ff.  u.  451;  ferner  Rohmer  S.  817;
Spangenberg  S.  58;  Ncukamp  S.  19;  v.  Rohrscheidt  S.  58ff.
Die  Motive  S.  19  nehnien  an,  daß  bei  künstlerischen  und  wissenschaftlichen ­
  Unternehmungen  für  eine  ausreichende  Beaufsichtigung  der  Kinder  gesorgt ­
  werde  und  setzen  voraus,  daß  die  Kinder  vor  sittlichen  Gefahren  und
vor  Gesundheitsschädigung  behütet  bleiben.  Die  untere  Verwaltungsbehörde ­
  werde  zu  prüfen  haben,  ob  die  Person  des  Leiters  des  Unternehmens ­
  dafür  genügende  Sicherheit  biete.
Über  sog.  Kunst  sch  eine  f.  v.  Landmann-Rohnier  Bd.  I  S.  281  und
v.  Rohrscheidt  S.  59  (preuß.  Min.Erl.  vom  15.  Juni  1897  (Min.Bl.  S.  113).
Übrigens  wird  das  Vorhandensein  eines  höheren  Kuustinteresses  auch  verneint ­
  werden  müssen,  wenn  etwa  die  Darbietung  während  eines  Schützenfestes ­
  und  bei  fortwährendem  Ab-  und  Zugang,  etwa  in  einem  sog.  Rauchtheater, ­
  in  dem  gewöhnlich  auch  getrunken  werden  darf,  stattfindet.  Spangenberg ­
  S.  58;  v.  Rohrscheidt  S.  60.
5.  Untere  Verwaltungsbehörde:  Siehe  preuß.  Ausführungsbestimmungen ­
  unter  A  Ziffer  2,  hier  int  Anhang  II.
6.  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde:  Schulaufsichtsbehörde
tst  der  KreiSschulinspektor,  s.  preuß.  Aussührungsbestiinmungen  unter  A
Ziffer  3  hier  im  Anhang  und  Amu.  7  zu  g  8.
®ie  Anhörung  hat  nach  Ansicht  der  Kommission  mit  Bezug  auf  die
Vorstellung,  nicht  aber  mit  Bezug  ans  die  einzelnen  in  Betracht  kommenden
Kinder  zu  erfolgen.  Siehe  noch  v.  Rvhrscheidt  S.  60.
            
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