Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörde
sind  nach  Landesrecht  einzulegen.
7.  Strafvorschrift:  §  23.  Vgl.  dazu  §  29  und  Rohmer  S.  817.
8  7-Beschäftigung
  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschasten.
Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen
Kinder  unter  zwölf  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  (§  2)
nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste  beschäftigt  werden.  Im  übrigen
finden  auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  die
Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  2,  18—20;  Komm.Ber.  S.  19—21;
Steuograph.Verh.  S.  4999ff.;  S.  7616-7619;  S.  8833;  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers,  betr.  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in
Gast-  und  Schankwirtschaften  vom  23.  Januar  1902  (RGBl.  S.  33  und  40)
und  dazu  Oldenberg  über  Arbeiterschutz  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  in
Heft  3  und  4  der  Schriften  der  Gesellschaft  für  Soziale  Reform  (§  120  e  Gew.Ordn.);
endlich  preuß.  Minist.Erl.  vom  12.  März  1902  (MBl.  S.  72).  Mehrere  Abänderungsanträge
  zum  Paragraphen  des  Entwurfs  wurden  abgelehnt  und  der
Paragraph  unverändert  von  der  Kommission  und  im  Reichstage  angenommen.
2.  Im  Betriebe  —  also  nicht  nur  in  den  Räumen,  wo  die  Gäste
beherbergt  und  bedient,  sondern  auch  dort,  wo  die  zur  Beherbergung  und  Bedienung ­
  der  Gäste  notwendigen  Vorbereitungen  getroffen  werden  (10  jährige
Stiefelputzer  in  Gastwirtschaften!).  Vgl.  Anm.  4  zu  §  4.
3.  Gast-  und  Schankwirtschaften:  Vgl.  §§  33,  53  und  105i
Gew.Ordn.  und  für  Preußen  §  114  des  Zust.Ges.  vom  1.  August  1883  (Erteilung ­
  der  Konzession).  Gastwirtschaft  ist  die  gewerbsmäßige  Beherbergung ­
  von  Personen  in  einein  offenen  Lokal  mit  oder  ohne  Verpflegung
(v.  Landmann-Rohmer,  Bd.  I  S.  244,  Bd.  II  S.  84).  Entsch.  des  OVG.
Bd.  XVI  S.  352.  Hierher  gehört  nicht  das  Vermieten  von  Schlafstellen
und  das  Halten  von  Quartier-  und  Kostgängern.  Entsch.  des  OVG.  XXXV
S.  328,  ebensowenig  das  Vermieten  möblierter  Zimmer  mit  und  ohne  Verpflegung. ­
  Zweifel  beim  Halten  sog.  Pensionen  (Fremdenpensionen),  Rohmer
S.  818  und  Spangenberg  S.  60.  Schankwirtschaft  wird  durch  Ausschank ­
  bzw.  durch  Abgabe  von  Getränken  (Wein,  Bier,  Schnaps,  Mineralwasser, ­
  Kaffee  re.)  auf  der  Stelle  betrieben.  Entsch.  des  OVG.  Bd.  II  S.  333.
3.  Dürfen  Kinder  unter  12  Jahren  überhaupt  nicht  beschäftigt ­
  werden:  (Vgl.  bezüglich  der  eigenen  Kinder  §  16).  Das  Abtragen ­
  des  Geschirrs  in  den  Biergärten,  das  Gläserspülen  am  Ausschank  für
            
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