Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 
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hat seinen Anteil an der Maschine vollkommen getragen; die 
it o ft c n sind bereits als Ausgabe abgerechnet, sind als Be 
triebskosten von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Da können 
wir uns doch nicht nachher jedes Jahr noch mal für die Ab 
nutzung der Maschine, die wir gewissermaßen selber mit an 
geschafft haben, den steuerpflichtigen Reinertrag verkürzen 
lassen und Jahr für Jahr die Maschine nochmals stückweise 
abziehen lassen." Diese Ausführungen machte Burghart 
nachdem er unmittelbar vorher die oben S. 19 wiedergegebe 
nen Darlegungen über das Wesen der Absetzungen für Ab 
nutzung gemacht hatte. Ihm fiel es also sicherlich nicht ein, 
den Zusatz, dem er überdies „keine große praktische Erheb 
lichkeit" (a. a. O.) beimaß, im Sinne eines Ausflusses der 
Anschauung zu deuten, die Absetzungen seien nur vom An 
schaffungspreise zulässig. 
Schwerer vereinbar wäre der Zusatz mit der Ansicht, daß 
die Absetzungen nach dem Werte am Ende des Jahres zu be 
werkstelligen seien. 
Nicht sowohl auf § 33 a, als vielmehr auf § 33 b Link- 
StG. stützt der VI. Senat in dem eingangs erwähnten Urteil« 
v. 28. November 1923 (VI e A 158. 23; Samml. Bd. 13 S. 74) 
seine Ansicht, daß eine Absetzung wegen Abnutzung nach § 13 
Abs. 1 Nr. 1 b nur vom Anschaffungspreise zulässig sei. 
Er erblickt in dem § 33 b eine „mittelbare authentische Aus 
legung" des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Seine Ausführungen 
lauten: 
„Allerdings geben weder der Wortlaut noch die, 
Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b eine klar/ 
Antwort auf die hier streitige Frage und es kann zwei 
felhaft sein, zu welchem Ergebnis man gelangen würde, 
wenn man die Lösung der Frage aus dem Wesen der 
Begriffe Einkommen und Werbungskosten abzuleiten 
versuchte. Entscheidend ist jevoch, daß der Ge 
setzgeber selb st durch die Bestimmung des 
§ 33 b des Einkom mensteuergesetzes mit 
telbar eine authentische Auslegung des 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b gegeben hat. Nach § 33 b ist 
bei Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Land 
wirtschaft und Gewerbewetrieb für das Steuerjahr 1922 
der Wert der Abnutzung der zum Anlagekapital ge 
hörigen Gegenstände, berechnet nach dem An 
schaf f u n g s w e r t am Schlüsse des Wirt 
schaftsjahrs, abzuziehen; der Landwirt und der 
Gewerbetreibende darf mit anderen Worten bei Berech 
nung der Absetzungen den Zeitwert des der Abnutzung 
unterworfenen Gegenstandes zugrunde legen; jedoch wird 
nach § 33 b Abs. 2 1 / 10 des abgezogenen Betrags der 
Urteil bc# 
Reichsfinanz 
hofs vom 
38. 11. 1933
	        
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