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Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923.
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hat seinen Anteil an der Maschine vollkommen getragen; die
it o ft c n sind bereits als Ausgabe abgerechnet, sind als Be
triebskosten von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Da können
wir uns doch nicht nachher jedes Jahr noch mal für die Ab
nutzung der Maschine, die wir gewissermaßen selber mit an
geschafft haben, den steuerpflichtigen Reinertrag verkürzen
lassen und Jahr für Jahr die Maschine nochmals stückweise
abziehen lassen." Diese Ausführungen machte Burghart
nachdem er unmittelbar vorher die oben S. 19 wiedergegebe
nen Darlegungen über das Wesen der Absetzungen für Ab
nutzung gemacht hatte. Ihm fiel es also sicherlich nicht ein,
den Zusatz, dem er überdies „keine große praktische Erheb
lichkeit" (a. a. O.) beimaß, im Sinne eines Ausflusses der
Anschauung zu deuten, die Absetzungen seien nur vom An
schaffungspreise zulässig.
Schwerer vereinbar wäre der Zusatz mit der Ansicht, daß
die Absetzungen nach dem Werte am Ende des Jahres zu be
werkstelligen seien.
Nicht sowohl auf § 33 a, als vielmehr auf § 33 b Link-
StG. stützt der VI. Senat in dem eingangs erwähnten Urteil«
v. 28. November 1923 (VI e A 158. 23; Samml. Bd. 13 S. 74)
seine Ansicht, daß eine Absetzung wegen Abnutzung nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 b nur vom Anschaffungspreise zulässig sei.
Er erblickt in dem § 33 b eine „mittelbare authentische Aus
legung" des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Seine Ausführungen
lauten:
„Allerdings geben weder der Wortlaut noch die,
Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b eine klar/
Antwort auf die hier streitige Frage und es kann zwei
felhaft sein, zu welchem Ergebnis man gelangen würde,
wenn man die Lösung der Frage aus dem Wesen der
Begriffe Einkommen und Werbungskosten abzuleiten
versuchte. Entscheidend ist jevoch, daß der Ge
setzgeber selb st durch die Bestimmung des
§ 33 b des Einkom mensteuergesetzes mit
telbar eine authentische Auslegung des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b gegeben hat. Nach § 33 b ist
bei Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Land
wirtschaft und Gewerbewetrieb für das Steuerjahr 1922
der Wert der Abnutzung der zum Anlagekapital ge
hörigen Gegenstände, berechnet nach dem An
schaf f u n g s w e r t am Schlüsse des Wirt
schaftsjahrs, abzuziehen; der Landwirt und der
Gewerbetreibende darf mit anderen Worten bei Berech
nung der Absetzungen den Zeitwert des der Abnutzung
unterworfenen Gegenstandes zugrunde legen; jedoch wird
nach § 33 b Abs. 2 1 / 10 des abgezogenen Betrags der
Urteil bc#
Reichsfinanz
hofs vom
38. 11. 1933