Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  7.

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Kinder  unter  diesem  Alter  verboten  (Agahd,  Kinderarbeit  1902  S.  176).  Das
Verbot  trifft  Knaben  und  Mädchen  (§  2)..  Die  Motive  S.  20  erklären
folgendes:  „Bei  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften ­
  kommen  insbesondere  Fälle  der  schon  in  der  Begründung  zu  §  4
erwähnten  Art  vor,  in  denen  der  Bctriebsunternehmer  in  keinem  unmittelbaren
Verhältnisse  zu  den  beschäftigten  Kindern  steht,  sondern  ihre  Beschäftigung
bloß  duldet.  In  diesem  Sinne  fällt  beispielsweise  die  Beschäftigung  von
Kegeljungen  auch  dann  unter  die  hier  vorgesehenen  Bestimmungen,  wenn
die  Jungen  nicht  von  dem  betreffenden  Wirte,  sondern  von  einem  Dritten
angenommen  sind.  Ebenso  haben  bei  der  Beschäftigung  von  Kegeljungen,
die  ihrem  Vater  beim  Kegelaufsetzen  helfen,  falls  der  Vater  nicht  zugleich
Inhaber  des  Gast-  oder  Schankwirtschaftsbetriebes  ist,  die  Bestimmung  über
die  Beschäftigung  fremder  und  nicht  diejenigen  über  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  Anwendung  zu  finden,  weil  die  Bestimmung  des  §  3  Abs.  3
hier  nicht  zutrifft."
Kegelaufsetzen  in  Prtvathäusern  oder  in  Vereinen,  die  in
ihren  eigenen  Klublokalen  Kegelbahnen  eingerichtet  haben,  unterliegt  nicht  dem
Geltungsbereich  des  §  7,  weil  ein  Gewerbebetrieb  nicht  vorliegt.  Neukamp
S.  20.  Ein  Antrag,  durch  Einschaltung  der  Worte  „zum  Kegelaussetzen"
hinter  den  Worten  „von  Schankwirtschaflen"  für  Kinder  unter  12  Jahren
das  Kegelaufsctzcn  ganz  allgemein  zu  verbieten,  wurde  von  der  Kommission ­
  abgelehnt  (Zwick  S.  51)  unter  Hinweis  darauf,  daß  Mißstände  hier
nur  vereinzelt,  und  zwar  in  Großstädten,  auftreten.  Spangenberg  S.  62
und  Rohmer  S.  818.
4.  Und  Mädchen  nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste:  „Abweichend ­
  von  den  Bestimmungen  der  ZA  5,  6  soll  nach  §  7  in  Gast-  und  in
Schankwirtschaften  wegen  der  sittlichen  Gefahren,  welche  der  Verkehr
mit  den  Gästen  mit  sich  bringt,  die  Verwendung  schulpflichtiger  Mädchen
beim  Bedienen  der  Gäste  gänzlich  untersagt  werden,  während  es  für  Knaben
bei  der  sonst  festgesetzten  Altersgrenze  und  der  im  §  5  getroffenen  Regelung
sein  Bewenden  haben  soll."  Mot.  S.  20  u.  Rohmer  S.  819.  Für  eigene
Kinder  gilt  nach  8  16  das  gleiche.
Hier  kommt  in  Betracht  die  Auswartung  in  Fremdcnzimniern  (Gasthaus,
Hotel)  und  das  Zutragen  von  Speisen  und  Getränken  (Gastzimmer,  Ausschank, ­
  Gartenrestauration).  Der  „Verkauf  über  die  Straße"  fällt  ebenfalls
unter  die  Vorschrift  (Bieranstragen  und  Lieferung  der  zubereiteten  Speisen
aus  den  Küchen  der  Gast-  und  Schankwirtschaften).  Dieser  Verkauf  gehört
„zum  Betriebe",  mithin  ist  die  Tätigkeit  fremder  Mädchen  (§  2)  unter  13
bzw.  14  Jahren  untersagt.
5.  Beschäftigung  von  Kindern  über  12  Jahre:  Vgl.Anm.7ff.
zu  8  5.
Ü6ev  besondere  polizeiliche  Befugnisse  hinsichtlich  einzelner
Gast-  und  Schankivirtschaften  s.  §  20  Abs.  2.
            
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