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Kinderschutzgesetz.
An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder im Betriebe von Gast-
und Schankwirtschaften überhaupt nur beschäftigt werden unter Jnnehaltung
der Vorschrift des § 9 Abs. 3. Für die Arbeit an Wochentagen Anwendung
des ß 5 Abs. 2; also Beschäftigung nicht nach 8 Uhr abends, nicht länger
als drei Stunden täglich, in den Ferien vier Stunden, stets zweistündige
Mittagspause, eine Stunde Pause nach beendetem Nachmittagsunterrichte.
6. Strafvorschrift: § 23 (vgl. dazu § 29 und § 151 Gew.Ordn.).
Rohmer S. 819; Spangenberg S. 63; Neukamp S. 20.
7. Siehe die preuß. Ausfllhr.Bestim. II Ziff. 26 c hier im Anhang II.
Die Aussicht über die Ausführung der Vorschriften der §§ 7, 9 Abs. 1, 16
und 20 wird in Preußen von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen,
dann auch von den Gewerbeaufsichtsbeamten und den Bergrevierbeamten.
8 8.
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei
sonstigen Botengängen.
Ans die Beschäftigung von Kindern beim Anstragen von Waren
und bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten
und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Bestimmungen
des § 5 entsprechende Anwendung.
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein
oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung
von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb Uhr Morgens
an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie
vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern.
1. Materialien: Eutw. S. 3, 20 und 21; Komm.Ber. S 23, 25,
Stenograph.Verh. S. 4999 ff.; S. 7619; S. 8833.
Abweichend von §8 Abs. 1 schrieb der Entwurf dort folgendes vor:
1. Kinder unter zehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
2. Auf die Beschäftigung von Kindern über zehn Jahre finden die Be
stimmungen des § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be
schäftigung von Kindern über zwölf Jahre auch außerhalb der Schulferien
bis zu vier Stunden täglich dauern darf.
In Abs. 2 wurde von der Kommission die Übergangszeit von 5 (des
Entwurfs auf 2 Jahren herabgesetzt. Außerdem schaltete man die Worte
„nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde" ein. Andere Anträge wurden