Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  fremde  Kinder  im  Betriebe  von  Gastund
  Schankwirtschaften  überhaupt  nur  beschäftigt  werden  unter  Jnnehaltung
der  Vorschrift  des  §  9  Abs.  3.  Für  die  Arbeit  an  Wochentagen  Anwendung
des  ß  5  Abs.  2;  also  Beschäftigung  nicht  nach  8  Uhr  abends,  nicht  länger
als  drei  Stunden  täglich,  in  den  Ferien  vier  Stunden,  stets  zweistündige
Mittagspause,  eine  Stunde  Pause  nach  beendetem  Nachmittagsunterrichte.
6.  Strafvorschrift:  §  23  (vgl.  dazu  §  29  und  §  151  Gew.Ordn.).
Rohmer  S.  819;  Spangenberg  S.  63;  Neukamp  S.  20.
7.  Siehe  die  preuß.  Ausfllhr.Bestim.  II  Ziff.  26  c  hier  im  Anhang  II.
Die  Aussicht  über  die  Ausführung  der  Vorschriften  der  §§  7,  9  Abs.  1,  16
und  20  wird  in  Preußen  von  der  Ortspolizeibehörde  wahrgenommen,
dann  auch  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  und  den  Bergrevierbeamten.
8  8.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen.
Ans  die  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Anstragen  von  Waren
und  bei  sonstigen  Botengängen  in  den  in  §§  4  bis  7  bezeichneten
und  in  anderen  gewerblichen  Betrieben  finden  die  Bestimmungen
des  §  5  entsprechende  Anwendung.
Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes ­
  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der
Schulaufsichtsbehörde  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein
oder  für  einzelne  Gewerbszweige  gestatten,  daß  die  Beschäftigung
von  Kindern  über  zwölf  Jahre  bereits  von  sechseinhalb  Uhr  Morgens
an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfindet;  jedoch  darf  sie
vor  dem  Vormittagsunterrichte  nicht  länger  als  eine  Stunde  dauern.
1.  Materialien:  Eutw.  S.  3,  20  und  21;  Komm.Ber.  S  23,  25,
Stenograph.Verh.  S.  4999  ff.;  S.  7619;  S.  8833.
Abweichend  von  §8  Abs.  1  schrieb  der  Entwurf  dort  folgendes  vor:
1.  Kinder  unter  zehn  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.
2.  Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zehn  Jahre  finden  die  Bestimmungen ­
  des  §  5  Abs.  2  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  auch  außerhalb  der  Schulferien
bis  zu  vier  Stunden  täglich  dauern  darf.
In  Abs.  2  wurde  von  der  Kommission  die  Übergangszeit  von  5  (des
Entwurfs  auf  2  Jahren  herabgesetzt.  Außerdem  schaltete  man  die  Worte
„nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde"  ein.  Andere  Anträge  wurden
            
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