Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  8.

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abgelehnt.  Mit  diesen  Abänderungen  und  mit  der  jetzigen  Fassung  der  Abs.  1
wurde  der  Paragraph  van  Kommission  und  Reichstag  angenommen.
2.  Der  Paragraph  betrifft  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  (§§  1  n.  3)
stIS  Lausburschen  und  Laufmädchen  in  allen  gewerblichen  Betrieben,
auch  in  den  im  §  4  und  seiner  Anlage  aufgeführten,  sonst  für  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  verbotenen  Betrieben.  Rohmer  S.  820;  Neukamp
S.  21-Für
  die  völlig  verbotenen  Wertstätten  und  Betriebe  tut  strenge  Kontrolle ­
  not,  denn  die  Gefahr,  daß  z.  B.  ein  mit  dem  Austragen  von  Farben
beschäftigtes  Kind  auch  zum  Mischen  und  Mahlen  der  Farben  benutzt  tvird,
liegt  ebenso  nahe,  wie  die  Beschäftigung  der  fremden  Jungen  im  Schlachthause, ­
  wenn  er  Fleisch  austrägt.
Im  übrigen  lauten  die  Motive  S.  20  und  21:
„Bei  den  im  Jahre  1898  angestellten  Erhebungen  wurde  nicht  ermittelt,
in  welchen  Gewerbszweigen  die  Beschäftigung  als  Austräger,  Laufbursche  und
Lausmädchen  stattfand.
Wegen  der  Gleichartigkeit  der  Verhältnisse  kann  die  Regelung  nicht  auf
das  Austragen  von  Waren  und  sonstige  Botengänge  für  die  in  den  §§  4
bis  7  bezeichneten  Betriebe  beschränkt  bleiben,  sie  soll  vielmehr  auch  dann
Anwendung  finden,  wenn  diese  Tätigkeit  in  anderen  gewerblichen  Betrieben
ausgeübt  wird.
Übrigens  handelt  es  sich  hier  im  Wesentlichen  um  die  Beseitigung
der  Mißstände,  die  sich  aus  der  Beschäftigung  in  den  frühen  Morgen-  und
späten  Abendstunden  ergeben.  An  und  für  sich  ist  die  Arbeit  bei  Botengängen ­
  —  abgesehen  von  den  Großstädten,  wo  das  viele  Treppensteigen  erschwerend ­
  ins  Gewicht  fällt  —  leichter,  als  die  Beschäftigung  in  den  vorgenannten ­
  Betrieben  {§§  4  bis  7),  zumal  die  Kinder  dabei  in  die  frische  Lust
kommen.  Die  Altersgrenze  konnte  daher  auf  das  zehnte  Lebensjahr  herabgesetzt ­
  und  die  Beschäftigung  von  Kindern  zwischen  zehn  und  zwölf  Jahren
ebenso  wie  die  Beschäftig>mg  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  in  Werkstätten
geregelt  werden,  auch  konnte  nachgelassen  werden,  daß  Kinder  über  zwölf  Jahre
auch  außerhalb  der  Schulferien  bis  zu  vier  Stunden  täglich  beschäftigt  werden
dürfen.  Mit  Rücksicht  auf  die  große  Zahl  der  gegenwärtig  beim  Austragen
von  Zeitungen  und  Backtvaren  in  der  Frühe  beschäftigten  Kinder  mußte  ferner
eine  Befugnis  zur  Gewährung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  des  Beginns  der
Beschäftigung  für  Kinder  über  zwölf  Jahre  zur  Erleichterung  des  Überganges
für  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Erlasse  des  Gesetzes  vorgesehen  werden.
3.  In  den  in  KZ  4—7  bezeichneten  und  in  anderen  gewerblichen ­
  Betrieben:  s.  Anm.  2.
4.  Finden  die  Bestimmungen  des  Z  5  entsprechende  Anwendung: ­
  Siehe  Anm.  zu  Z  5.  Also:  Schutzalter  12  Jahre,  dreistündige ­
  Arbeit  täglich.  Ferien  4  Stunden.  Sonntagsruhe
nach  §  9  Abs.  3.  Um  Mittag  2  Stunden  Pause.  Beginn  der
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