II. Beschäftigung fremder Kinder § 8.
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abgelehnt. Mit diesen Abänderungen und mit der jetzigen Fassung der Abs. 1
wurde der Paragraph van Kommission und Reichstag angenommen.
2. Der Paragraph betrifft die Beschäftigung fremder Kinder (§§ 1 n. 3)
stIS Lausburschen und Laufmädchen in allen gewerblichen Betrieben,
auch in den im § 4 und seiner Anlage aufgeführten, sonst für die Beschäftigung
von Kindern verbotenen Betrieben. Rohmer S. 820; Neukamp
S. 21-Für
die völlig verbotenen Wertstätten und Betriebe tut strenge Kontrolle
not, denn die Gefahr, daß z. B. ein mit dem Austragen von Farben
beschäftigtes Kind auch zum Mischen und Mahlen der Farben benutzt tvird,
liegt ebenso nahe, wie die Beschäftigung der fremden Jungen im Schlachthause,
wenn er Fleisch austrägt.
Im übrigen lauten die Motive S. 20 und 21:
„Bei den im Jahre 1898 angestellten Erhebungen wurde nicht ermittelt,
in welchen Gewerbszweigen die Beschäftigung als Austräger, Laufbursche und
Lausmädchen stattfand.
Wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse kann die Regelung nicht auf
das Austragen von Waren und sonstige Botengänge für die in den §§ 4
bis 7 bezeichneten Betriebe beschränkt bleiben, sie soll vielmehr auch dann
Anwendung finden, wenn diese Tätigkeit in anderen gewerblichen Betrieben
ausgeübt wird.
Übrigens handelt es sich hier im Wesentlichen um die Beseitigung
der Mißstände, die sich aus der Beschäftigung in den frühen Morgen- und
späten Abendstunden ergeben. An und für sich ist die Arbeit bei Botengängen
— abgesehen von den Großstädten, wo das viele Treppensteigen erschwerend
ins Gewicht fällt — leichter, als die Beschäftigung in den vorgenannten
Betrieben {§§ 4 bis 7), zumal die Kinder dabei in die frische Lust
kommen. Die Altersgrenze konnte daher auf das zehnte Lebensjahr herabgesetzt
und die Beschäftigung von Kindern zwischen zehn und zwölf Jahren
ebenso wie die Beschäftig>mg von Kindern über zwölf Jahre in Werkstätten
geregelt werden, auch konnte nachgelassen werden, daß Kinder über zwölf Jahre
auch außerhalb der Schulferien bis zu vier Stunden täglich beschäftigt werden
dürfen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der gegenwärtig beim Austragen
von Zeitungen und Backtvaren in der Frühe beschäftigten Kinder mußte ferner
eine Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich des Beginns der
Beschäftigung für Kinder über zwölf Jahre zur Erleichterung des Überganges
für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse des Gesetzes vorgesehen werden.
3. In den in KZ 4—7 bezeichneten und in anderen gewerblichen
Betrieben: s. Anm. 2.
4. Finden die Bestimmungen des Z 5 entsprechende Anwendung:
Siehe Anm. zu Z 5. Also: Schutzalter 12 Jahre, dreistündige
Arbeit täglich. Ferien 4 Stunden. Sonntagsruhe
nach § 9 Abs. 3. Um Mittag 2 Stunden Pause. Beginn der
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