Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

6.  für  fremde  Rechnung  Wertpapiere  aller  Art,  sowie  Edelmetalle  n  a  ch  v  o  r  -
h  e  r  i  g  e  r  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Einlieserung ­
  zu  verkaufen;
7.  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr  anzunehmen;
8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu  nehmen;
9.  zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  —  int  Lombardverkehr
auch  gegen  Verpfandung  von  Forderungen,  die  in  dem  Reichsschuldbuch
oder  in  dem  Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Landes  eingetragen  sind,  zu
höchstens  3 U  des  Kurswerts  der  umgewandelten  Schuldverschreibungen  zu
erteilen.
Verboten  ist  den  Privatnotenbanken  it.  a.  als  dem  Charakter  der
ihnen  gestatteten  Geschäfte  durchaus  widersprechend:
1.  Wechsel  zu  akzeptieren;
2.  Waren  oder  kurshabende  Papiere  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  auf
Zeit  zu  kaufen  oder  auf  Zeit  zu  verkaufen  oder  für  die  Erfüllung  solcher
Geschäfte  Bürgschaft  zu  übernehmen.
Hinsichtlich  ihrer  Diskont  -  und  Lombardsätze  sind  die  Privat-Notenbanken
  in  gewisser  Beziehung  an  die  Sätze  der  Reichsbank  gebunden  (§  15):
Die  Privatnotenbanken  dürfen
1.  Wechsel  und  Schecks  nicht  unter  den  öffentlich  bekanntgemachten
Hundertsätzen  der  Reichsbank  diskontieren;  beträgt  jedoch  der  Diskontsatz
der  Reichsbank  vier  vom  Hundert  oder  weniger,  so  sind  die  Privatnotenbanken ­
  befugt,  ein  Viertel  vom  Hundert  unter  dem  Reichsbanksatze  zu  diskontieren; ­

2.  Wechsel,  Wertpapiere  und  Waren  nicht  unter  dem  Hundertsatze  lombardieren, ­
  zu  dem  sie  Wechsel  zu  diskontieren  befugt  sind.
Während  Notensteuer  von  der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  nur  dann  zu  entrichten
ist,  wenn  die  Deckung  unter  den  Mindestvorschriften  verbleibt,  kommt  sie
für  Privatnotenbanken  dann  in  Betracht,  wenn  deren  Notenumlauf ­
  ihren  Barvorrat  zuzüglich  ihres  bisherigen  steuerfreien  Notenausgaberechts ­
  (§  9  Abs.  1  des  Bankgesetzes  vom  l4.  März  1875),  mindestens  aber
zuzüglich  von  2 /s  des  ihnen  im  Gesetz  vom  30.  August  1924  zugewiesenen
Höchstumlaufsbetrags  übersteigt.  In  diesem  Falle  haben  sie  von  dem  Überschuß ­
  eine  Steuer  in  Höhe  von  Va  des  jeweiligen  Reichsbankdiskontsatzes,
mindestens  aber  5  %  auf  das  Jahr  berechnet,  zu  entrichten.
Als  Barvorrat  gilt  für  die  Steuerberechnung  der  Bestand  an  Gold  und
Devisen  (s.  S.  181)  zuzüglich  des  Bestandes  an  Noten  anderer  deutscher
Banke».
            
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