Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lange  die  Reichsbank  ihre  Noten  nicht  in  Gold  oder  Devisen  einlöst,  kann
dies  natürlich  auch  den  Privatnotenbanken  nicht  zugemutet  werden.  Um
das  Vertrauen  zur  Privatbanknote  zu  stärken,  müssen  die  Emissionsbanken
auf  Verlangen  ihre  Noten  in  Reichsbanknoten  umtauschen.
Die  den  Privatnotenbanken  gestatteten  Geschäfte  werden  im  Gesetz  (§  14)
ausdrücklich  aufgezählt.  Sie  sind  befugt:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  sowie  Devisen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen;
2.  Wechsel,  die  eine  Versallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  und  aus  denen
regelmäßig  3,  mindestens  aber  2  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete
haften,  ebenso  Schecks,  aus  denen  regelmäßig  3,  mindestens  aber  2  als  zahlungsfähig ­
  bekannte  Verpflichtete  haften,  zu  diskontieren,  zu  kaufen ­
  oder  zu  verkaufen.  Die  von  den  Banken  diskontierten  Wechsel
sollen  nur  gute  Handelswechsel  sein;
3.  zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  gegen  bewegliche ­
  Pfänder  zu  gewähren  (Lombardverkehr),  und  zwar:
a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt;
d)  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf
den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen ­
  Landes  oder  inländischer  gemeindlicher  Körperschaften  oder
gegen  zinstragende  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,
deren  Zinsen  vom  Reich  oder  von  einem  Lande  gewährleistet  sind,  gegen
voll  eingezahlte  Stamm-  und  Stammprioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen ­
  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen  im  Betriebe, ­
  sind,  gegen  Anteilscheine  der  Reichsbank,  sowie  gegen  Pfandbriefe ­
  landschaftlicher,  gemeindlicher  oder  anderer  unter  staatlicher
Aufsicht  stehender  Bodenkreditanstalten  Deutschlands  und  deutscher
Hypothekenbanken  auf  Aktien,  zu  höchstens  3 U  des  Kurswertes;
c)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
nichtdeutscher  Staaten,  sowie  gegen  staatlich  gewährleistete  ansländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationcn  zu  höchstens  50°/ 0  des  Kurswertes;
cl)  gegen  Wechsel,  die  anerkannt  zahlungsfähige  Verpflichtete  aufweisen,
mit  einem  Abschlage  von  mindestens  5  %  ihres  Kurswerts;
e)  gegen  Verpfändung  im  Jnlande  lagernder  Kaufmannswaren,  höchstens
bis  zu  2/g  ihres  Wertes;
4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehend  unter  3  b  bezeichneten
Arten  sowie  Anteile  der  Reichsbank  zu  kaufen  und  zu  verkaufen  ;
5.  für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Einkassierungen
zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten  und  An-Weisungen
  oder  Überweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder  Korrespondenten ­
  auszustellen;
            
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