Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg. 
Unsere Stellung zur Sonntagsruhe im Handelsgewerbe haben 
wir bereits ausführlich in unseren Schriften 10 und 11 nieder 
gelegt. Das Ziel unserer Wünsche ist 
die völlige Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
Um den Übergang dazu zu erleichtern fordern wir von der 
Gesetzgebung Bestimmungen nach folgenden Grundsätzen: 
1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe 
dürfen an Sonn- und Festtagen im Großhandel über 
haupt nicht, in offenen Verkaufsstellen höchstens 3 Stunden 
und zwar nicht später als 12 Uhr mittags beschäftigt 
werden. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung 
stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für 
den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit durch die 
Polizeibehörde einheitlich festgestellt. Die Polizeibehörde 
ist berechtigt, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer die Beschäftigung für alle oder einzelne 
Zweige des Kleinhandels einzuschränken oder ganz zu 
untersagen. 
2. An dem ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage dürfen 
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter auch im Kleinhandel 
nicht beschäftigt werden. 
3. Soweit nach den unter 1 und 2 angeführten Bestim 
mungen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels 
gewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden 
dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb 
an diesen Tagen nicht stattfinden. Weitergehenden landes 
gesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an Sonn- 
und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
4. Für die letzten zwei Sonntage vor dem 24. Dezember 
kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, 
während welcher die Beschäftigung im Kleinhandel statt 
finden darf, bis auf 10 Stunden zulassen.
	        
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