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Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg.
Unsere Stellung zur Sonntagsruhe im Handelsgewerbe haben
wir bereits ausführlich in unseren Schriften 10 und 11 nieder
gelegt. Das Ziel unserer Wünsche ist
die völlige Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Um den Übergang dazu zu erleichtern fordern wir von der
Gesetzgebung Bestimmungen nach folgenden Grundsätzen:
1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe
dürfen an Sonn- und Festtagen im Großhandel über
haupt nicht, in offenen Verkaufsstellen höchstens 3 Stunden
und zwar nicht später als 12 Uhr mittags beschäftigt
werden. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung
stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für
den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit durch die
Polizeibehörde einheitlich festgestellt. Die Polizeibehörde
ist berechtigt, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer die Beschäftigung für alle oder einzelne
Zweige des Kleinhandels einzuschränken oder ganz zu
untersagen.
2. An dem ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage dürfen
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter auch im Kleinhandel
nicht beschäftigt werden.
3. Soweit nach den unter 1 und 2 angeführten Bestim
mungen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels
gewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden
dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb
an diesen Tagen nicht stattfinden. Weitergehenden landes
gesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an Sonn-
und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.
4. Für die letzten zwei Sonntage vor dem 24. Dezember
kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden,
während welcher die Beschäftigung im Kleinhandel statt
finden darf, bis auf 10 Stunden zulassen.