Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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des  unbefriedigenden  heutigen  Zustandes  zurückgehalten  haben.
Die  Gegenwart  ist  für  eine  weitere  Einschränkung,  die  bewußt
auf  die  Beseitigung  der  Sonntagsarbeit  hinzielt,  reif,  und  damit
würde  in  der  Tat  der  sittlichen  und  geistigen  Wohlfahrt  unseres
Volkes  ein  ersprießlicher  Dienst  geleistet.
Hamburg,  29.  April  1905.
Hochachtungsvoll
Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband  Hamburg
(juristische  Person).
Die  Verwaltung  für  sozialpolitische  Angelegenheiten.
Roth.

Kaufmännischer  Verband  für  weibliche  Angestellte,  Verlin.

Die  heute  für  das  Handelsgewerbe  seit  dem  1.  Juli  1892
geltenden  Sonntagsruhe-Bestimmungen  sind  unmittelbar  auf  eine
im  Jahrzehnt  1881—1891  namentlich  in  der  Reichshauptstadt
energisch  betriebene  Agitation  von  Handlungsgehilfen  zurückzuführen. ­
  Wir  setzen  die  Geschichte  der  Bewegung  sowie  den
Wortlaut  des  Gesetzes  als  bekannt  voraus  und  beschränken  uns
auf  eine  Kritik  des  gegenwärtigen  Zustandes.
Außer  am  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage,  für
die  völlige  Sonntagsruhe  Vorschrift  ist,  können  Gehilfen  im
Handelsgewerbe  au  Sonntagen  5  Stunden  beschäftigt  werden,
deren  Verteilung  auf  die  Tageszeiten  unter  Berücksichtigung  der
für  den  Gottesdienst  freizuhaltenden  Zeit  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  vorgenommen  wird.  Durch  Ortsstatut  kann  eine  kürzere
Arbeitszeit  eingeführt  werden,  andererseits  kann  aber  nach
§  105  s  G.O.  die  höhere  Verwaltungsbehörde  für  einzelne  Orte
und  Geschäftszweige  eine  längere  Verkaufszeit  zulassen.  Ebenso
ist  die  Beschäftigung  an  den  4  Sonntagen  vor  Weihnachten  bis
zu  10  Stunden  erlaubt,  wenn  nicht  die  zuständige  Behörde
            
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