Metadata : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Borschr.  d.BSt.G.  §4.  129

dieses  als  selbständige  wirtschaftliche  Einheit  bewertet  werden  (Pr.  OVG.  in
St.  6  S.  Ibis.).
4.  Pr.  OVG.  VII  C  346  b.  2.  Dez.  1912:  „Unter  einem  Grundstück  (i.  S.
des  Zuw.St.G.)  ist  der  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  zusammengefaßte  Grundbesitz ­
  zu  berstehen,  wobei  für  den  Begriff  der  wirtschaftlichen  Einheit  die  Verkehrsauffassung ­
  bon  wesentlicher  Bedeutung  ist."
5.  Pr.  OVG.  VIIC  737  b.  24.Juni  1913:  „Der  bon  dem  Zuw.St.G.  mit  dem
Begriffe:  Grundstück  und  Gesamtgrundstückberbundene  Begriff  einer  wirtschaftlichen ­
  Einheit  ist  nicht  schon  dann  gegeben,  wenn  der  Veräußerer  neben  dem
berünßerten  Grundbesitz  auch  noch  andere  Grundstücke  zu  Eigentum  besaß  und
diese  berschiedenen  Grundstücke  alle  in  gleichartiger  Weise,  insbesondere  durch
Vermietung  oder  Verpachtung,  benutzte.  So  toenig  wie  die  räumliche  Nähe
der  demselben  Eigentümer  gehörigen  Grundstücke  schließt  die  Gleichartigkeit  der
Wirtschaftsform,  in  der  der  Eigentümer  die  Grundstücke  sich  nutzbar  macht,  die
wirtschaftliche  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücke  aus"  (bgl.  E.  62  S.  43).
6.  Verpachtete  Güter,  die  nach  ihrem  Umfang  und  ihrer  baulichen  Ausstattung ­
  den  Charakter  einer  selbständigen  Nährstelle  haben,  sind  jedoch  in  der
Regel  als  selbständige  Wirtschaftseinheiten  anzusehen,  ebenso  selbstbewirtschaftete
Güter  bon  gleicher  Beschaffenheit,  wenn  ihre^  Bewirtschaftung  ganz  getrennt
bon  der  Bewirtschaftung  anderer  Güter  desselben  Besitzers  stattfindet"  (pr
OVG.  in  St  16  S.  388).
Der  Umstand,  daß  die  sämtlichen  Güter  nach  der  Erklärung  des  Steuerpflichtigen ­
  „in  gewissem  Sinne  einheitlich  genutzt  werden,  weil  öfters  ein  Austausch ­
  bon  Maschinen,  Vieh  u.  dgl.  bei  den  drei  Gütern  stattgefunden  habe",
ist  für  jene  Beurteilung  nicht  ausschlaggebend;  bielmehr  muß  jedes  Gut,  welches
nach  seiner  baulichen  Ausstattung  und  sonstigen  Beschaffenheit  den  Charakter
einer  selbständigen  Nährstelle  hat  und  sich  auch  nicht  nach  der  Anschauung  des
Verkehrs  als  wirtschaftlicher  Bestandteil  (Vorwerk)  eines  anderes  Gutes  darstellt, ­
  der  Regel  nach  als  wirtschaftliche  Einheit  gelten,  gleichbiel  ob  es  zufällig
mit  einem  anderen  Gute  zusammen  bewirtschaftet  wird  oder  nicht  (pr.  OVG.
in  St.  16  S.  389).  Muß  eine  Herrschaft  in  ihre  einzelnen  wirtschaftlichen  Einheiten ­
  zerlegt  und  muß  so  im  einzelnen  der  Ertragswert  ermittelt  werden,
so  bleibt  bei  dieser  Art  der  Bewertung  der  Einzelobjekte  kein  Raum  für  den
Abzug  bon  Kosten  einer  Zentralberwaltung,  die  im  Interesse  einer  Zusammenfassung ­
  der  Einzelobjekte  in  einer  Verwaltung  entstehen,  soweit  sie  nicht  etwa
im  sachlichen  Interesse  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  der  einzelnen  landund
  forstwirtschaftlichen  Güter  geboten  sind"  (pr.  OVG.  in  St.  17  S.  340f.).
7.  Pr.  OVG.  VII  C  226  b.  6.  Febr.  1914:  Für  den  Begriff  der  wirtschaftlichen ­
  Einheit  eines  Grundstückes  ist  nicht  entscheidend,  wie  die  Einnahmen,
also  das  Ergebnis  der  Wirtschaft,  berwendet  werden,  sondern  es  kommt  allein
darauf  an,  wie  die  Wirtschaft  selbst  gestaltet  worden  ist,  ob  also  die  Grundstücksparzellen ­
  bon  dem  Wirtschaftenden  in  einen  wirtschaftlichen  Zusammenhang
gebracht  worden  sind,  in  der  Weise,  daß  ihre  Bewirtschaftung  bon  einem  einheitlichen ­
  Gesichtspunkte  geleitet  wird.  Die  mehreren  Grundstücke  müssen  selbst
einem  wirtschaftlichen  Zwecke  dienen,  und  es  muß  ihre  Bewirtschaftung  selbst
auf  diesen  Zweck  eingestellt  sein  (zu  bgl.  auch  E.  62  S.  43).  Dies  ist  aber  in
bezug  auf  ein  Hausgrundstück  einerseits  und  unbebaute  Grundstücke  andererseits
nicht  der  Fall,  wenn  der  Eigentümer  des  Hausgrundstückes  die  ihm  neben  dem
Hause  noch  gehörenden  getrennt  gelegenen  Grundstücke  —  wie  unstreitig  hier  —
berpachtet;  denn  hiermit  bewirtschaftet  der  Eigentümer  nicht  den  ganzen  Besitz
selbst,  und  es  ist  dessen  Bewirtschaftung  nicht  auf  Erreichung  eines  einheitlichen
wirtschaftlichen  Zieles  gerichtet.
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

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