Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

40

Tarif-Nr,

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

366

Baumwollgewebe,  gebleicht  oder  einfarbig  gefärbt  nach  dem  Weben,  einfach
oder  geköpert,  mit  Ausnahme  der  besonders  benannten

100  leg

90  —

367

Hieher  gehören:  Gebleichte  Baumwollgewebe:  Madapolam,  Kalikot,  Drillich,
Servietten  und  Tischtücher,  nicht  abgepaßt,  gesteifte  Mousselines,  Kanevas,
Cambridge  und  alle  anderen  ähnlichen  im  Stück  mit  einer  Farbe  gefärbten  Gewebe.
Reine  Baumwollgewebe,  aus  mit  einer  oder  mehreren  Farben  gefärbtem  Garn
gewebt

11

100---368



Hieher  gehören:  Die  „Makatlik“  und  „Aladja“  genannten  Gewebe,  Kattun,
Oxford,  leichter  und  schwerer  Futterbarchent  (Demikotton)  und  andere  dergl.
Gewebe,  ein-  oder  mehrfarbig  gewebt.
Baumwollstoffe:  Barchent,  Kalmuk,  Flanell  und  Pique,  bedruckte  Baumwollstoffe
(Indiennes),  mit  und  ohne  Glanz;  Perkal  und  Kreton,  bedruckte  Taschentücher ­
  und  Decken,  nicht  abgepaßte,  Rips  und  andere  dergl.  bedruckte
Stoffe

11

110-—

369

Dünne,  glatte  und  gestickte  Stoffe,  gebleicht  oder  nicht,  gefärbt  oder  bedruckt,

mit  Ausnahme  von  Tüll  und  Spitzen  .

11

150--370



Hieher  gehören:  Gaze  und  Tarlatan,  Battist,  Linon,  Etamin,  Savachponrs  und
Tinzoufs,  Milinos,  Mousselins,  Tulbent  etc.,  Gewebe,  verziert  mit  Streifen  oder  Leisten,
sogenannte  ,,ungarische  Gewebe“,  gebleicht  oder  nicht,  ebenso  auch  Taschentücher,
Halstücher,  Baumwollmadras,  Schleiertücher  etc.,  verfertigt  aus  denselben  Stoffen,
mit  Ausnahme  der  bedruckten  Kopftücher  („Yasma“).
Bedruckte  Kopftücher,  genannt  „Yasma“,  aller  Art

11

300'—

371

Diese  Kopftücher,  bestickt,  mit  Fransen  versehen,  oder  mit  Posamenteriebesatz
werden  nach  dieser  Tarif-Nr.  mit  einem  Zuschlag  von  50%  verzollt.
Baumwollener  Samt  und  Plüsch  aller  Art  .  .  ;

11

200 1 —

372

Fertige  Vorhänge,  Decken,  Tücher,  Hand-  und  Leintücher  und  dergleichen,  gefärbt
oder  nicht,  auch  in  Verbindung  mit  Fäden  aus  unedlen  Metallen  oder  anderen
vegetabilischen  Spinnstoffen

11

150'—

373

Schale,  Gürtel,  Turbane  jeder  Art  zur  Kopfbedeckung

11

175 - —

374

Wirk-  und  Strickwaren  aus  Baumwolle,  nicht  zusammengenäht

11

300’—

375

Hieher  gehören:  Strümpfe  und  Socken,  Gamaschen,  Handschuhe,  Trikots,
Unterhosen,  Leibchen,  Hauben,  Kapuzen,  Mantillen,  Schale,  Kinderschuhe,
auch  verziert  mit  anderen  Materialien,  wie:  Knöpfen,  Bändern,  u.  dgl.,  vorausgesetzt, ­
  daß  letztere  zum  Gebrauche  der  Ware  notwendig  sind.  Wirk-  und
Striokwaren,  welche  genäht,  zugeschnitten  oder  mit  Stoffen,  Bändern,  Posamenterie
etc.  verziert  sind,  sind  wie  Kleidungen  und  Putzwaren  nach  der  Tarifklasse  XXV
zu  verzollen.
Posamenteriewaren

11

225-  —

376

Hieher  gehören:  Litzen,  Kordeln,  Schnüre,  Borten,  Fransen,  Quasten,  Knöpfe
u.  dgl.,  auch  in  Verbindung  mit  unvergoldeten  und  unversilberten  Metallfäden.
Posamenteriewaren,  aus  unechten  leonischen  Gespinsten,  auf  Baumwollgarn  geflochten,
sind  nach  dieser  Tarifnummer  mit  einem  Aufschläge  von  50%  zu  verzollen.
Spitzen,  Tüll,  Stickereien  aus  reiner  Baumwolle  oder  aus  Baumwolle  mit  Beimischung ­
  von  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen  und  Metallfäden,  mit  Ausnahme ­
  von  Seide  und  vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden

11

500'—

Tüll  (Bobbinets,  Petinets,  englischer  und  französischer  Tüll)  ist  ein  Gewebe  mit
offenen  Maschen,  leicht,  durchsichtig;  er  wird  auf  Bobinet-  oder  Petinetmaschinen
hergestellt  und  besteht  aus  festen  Maschen  in  sechseckiger  oder  anderer  Form.
            
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