41
Tarif-Nr.
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
Wie Tüll werden verzollt hobbinetartig hergestellte Gewebe für Vorhänge,
für Möbel (Guipuren für Möbel) und für anderen Gebrauch.
Stoffe wie: Organtin, Tarlatan, glatter Krepp etc. werden fälschlich Tüll genannt,
obwohl sie durchsichtige und viereckige Maschen haben und ihre Fäden in Einschlag
und Kette sich leicht anflösen, was bei Bobbinet-Tüll nicht verkommt. Diese durch
sichtigen Gewebe sind nach Tarif-Nr. 369 zu verzollen.
377
Lampendochte aller Art
100 lg
50-—
378
Verbandstoffe für medizinische Zwecke
: 55
40'—
Hieher gehören; Charpie, Verbandgaze, Bandagen.
Zur Tarifklasse XXIII. Waren dieser Gruppe in Verbindung mit anderen
Spinnstoffen mit Ausnahme von Seide. Gold-, Silber- und anderen Metallfäden
werden wie Baumwollwaren verzollt, wenn die Beimischung nicht mehr als 10%
ausmacht. Wenn die Beimischung mehr als 10% beträgt, werden diese Waren
mit dem Zolle belegt, welchem der am höchsten tarifierte Stoff der Beimengung
unterliegt.
Dieselben Waren mit Seide, mit Gold-, Silber-, vergoldeten oder versilberten
Metallfäden in welchem Verhältnis immer gemischt, jedoch nur wenn diese Ma
terialien blos zur Verzierung dieser Waren verwendet werden, werden wie Waren
aus reiner Seide in Verbindung mit Gold-, Silber-, vergoldeten oder versilberten
Metallfäden verzollt.
Baumwollwaren mit Beimischung von unechten konischen Drähten zahlen
einen Zuschlag von 50% zu dem Zolle der entsprechenden Tarif-Nr.
XXIV. Flachs, Hanf, Jale und andere nicht besonders benannte vegeta
bilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus.
379
Flachs und Hanf;
a) roh . .
—
frei
b) gehechelt, gekämmt und Werg
100 kg
io-—
380
Jute, Phormium tenax und andere nicht besonders benannte vegetabilische Spinn
stoffe, roh oder gehechelt -
55
5' —
381
Garne aus Hanf, Flachs und Ramie in Strähnen:
a) ungebleicht
100 kg
30'—
h) gebleicht oder gefärbt
»
45-—
382
Nähgarn aus Flachs, Hanf und Ramie, auf Holz- und Papierspulen, Karten, in
kleinen Knäueln u. dgl.:
a) ungebleicht
55
00-—
h) gebleicht oder gefärbt
55
75' —
Hieher gehört auch Schustergarn.
Garne in der Stärke von 1 mm und mehr werden nach Tarif-Nr. 385 verzollt.
Kein Taraabzng für Spulen, Karten etc.
383
Garne aus Jute, Phormium tenax und anderen nicht besonders benannten vege
tabilischen Spinnstoffen:
a) ungebleicht
10.—
h) gebleicht oder gefärbt
15-—
6