Contents: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

66 
Tarif-Nr. 
Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
70 
71 
72 
73 
XTIT. Chemikalien. 
Ätznatron und Soda jeder Art; Pottasche, Alaun jeder Art, Ammoninmkarbonat, 
Salmiak, Salmiakgeist und Ammoniumsulfat; 
grünes und blaues Vitriol 
XIY. Verschiedenes. 
Seidenraupeneier, Maschinen und sonstige Apparate für die Seidenzucht, 
Kurz- und Quincailleriewaren, sowie BUrstenbinderwaren 
Hielier gehören folgende Erzeugnisse: a) Glasbchänge für Luster, Glasknöpfe 
und -Perlen; Glasschmelz und Glasemailwaren; h) feine Holzwaren, auch mit ein 
gelegter Arbeit und Skulpturen und in Verbindung mit anderen Materialien — aus 
genommen Möbel aller Art; c) feine Korbwaren, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien; d) Bürstenbinderwaren; e) Stroh- und Bastwaren, Strohseile, Bänder 
und Erzeugnisse aus Bast und Rinde; f) grobe Bein- und Hornwaren: Knöpfe, 
Kämme, Zigarren- und Zigarettenspitzen etc.; g) Fächer, Regen- und Sonnen 
schirme, sowie Kinderspielwaren. Ferner gehören hieher Knöpfe und Kämme 
aller Art. 
Falls diese Gegenstände (oder selbst irgend ein Teil von ihnen) vergoldet 
oder versilbert sind, werden sie mit 14 Perzent vom Werte verzollt. 
Überhaupt werden nach der Tarif-Nr. 72 nur jene Kurz- und Quincaillerie 
waren verzollt, welche nicht zu feinen Bijouterie- und Galanteriewaren gehören, 
d. i. jene, welche nicht aus Gold, Silber oder Platin bestehen, nicht im geringsten 
vergoldet oder versilbert und mit keinen Edelsteinen verbunden sind. 
Alle anderen Kurzwaren, sowie wertvolle Erzeugnisse aller Art werden mit 
14 Perzent vom Werte verzollt. 
Alle übrigen Gegenstände, im Tarife nicht besonders benannte 
v. Werte 
12% 
v. Werte 
frei 
12% 
14°/
	        
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