66
Tarif-Nr.
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
70
71
72
73
XTIT. Chemikalien.
Ätznatron und Soda jeder Art; Pottasche, Alaun jeder Art, Ammoninmkarbonat,
Salmiak, Salmiakgeist und Ammoniumsulfat;
grünes und blaues Vitriol
XIY. Verschiedenes.
Seidenraupeneier, Maschinen und sonstige Apparate für die Seidenzucht,
Kurz- und Quincailleriewaren, sowie BUrstenbinderwaren
Hielier gehören folgende Erzeugnisse: a) Glasbchänge für Luster, Glasknöpfe
und -Perlen; Glasschmelz und Glasemailwaren; h) feine Holzwaren, auch mit ein
gelegter Arbeit und Skulpturen und in Verbindung mit anderen Materialien — aus
genommen Möbel aller Art; c) feine Korbwaren, auch in Verbindung mit anderen
Materialien; d) Bürstenbinderwaren; e) Stroh- und Bastwaren, Strohseile, Bänder
und Erzeugnisse aus Bast und Rinde; f) grobe Bein- und Hornwaren: Knöpfe,
Kämme, Zigarren- und Zigarettenspitzen etc.; g) Fächer, Regen- und Sonnen
schirme, sowie Kinderspielwaren. Ferner gehören hieher Knöpfe und Kämme
aller Art.
Falls diese Gegenstände (oder selbst irgend ein Teil von ihnen) vergoldet
oder versilbert sind, werden sie mit 14 Perzent vom Werte verzollt.
Überhaupt werden nach der Tarif-Nr. 72 nur jene Kurz- und Quincaillerie
waren verzollt, welche nicht zu feinen Bijouterie- und Galanteriewaren gehören,
d. i. jene, welche nicht aus Gold, Silber oder Platin bestehen, nicht im geringsten
vergoldet oder versilbert und mit keinen Edelsteinen verbunden sind.
Alle anderen Kurzwaren, sowie wertvolle Erzeugnisse aller Art werden mit
14 Perzent vom Werte verzollt.
Alle übrigen Gegenstände, im Tarife nicht besonders benannte
v. Werte
12%
v. Werte
frei
12%
14°/