Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Künstliche  Düngemittel.

2.  Bei  feuchten  Düngemitteln,  hei  welchen  dieses  nicht  zu  erreichen ­
  ist,  hat  sich  die  Vorbereitung  auf  eine  sorgfältige  Durchmischung ­
  zu  beschränken.
3.  Bei  Ankunft  der  Proben  ist  das  Gewicht  derselben  zu  bestimmen. ­
  Die  Kostprobe  wird  in  dichtscliließenden  Gläsern  in  einem
kühlen  Eaume  ein  Vierteljahr  aufbewahrt,  soweit  nicht  durch  besondere ­
  Verträge  mit  dem  Lieferanten  oder  sonstige  Bestimmungen
etwas  anderes  festgesetzt  ist. 1 )
4.  Bei  Kohphosphaten  und  Knochenkohle  soll  zum  Nachweis  der
Identität  der  Wassergehalt  bei  105—110°  bestimmt  werden.  Bei  Proben,
welche  während  des  Trocknens  Ammoniak  in  irgend  welcher  Form  verlieren ­
  können,  ist  dieses  außerdem  zu  bestimmen  (vergl.  Wasserbestimmung
S.  136).
5.  Es  ist  dahin  zu  wirken,  daß,  soweit  es  sich  um  die  Feststellung
des  Gehaltes  bei  der  Kontrolle  handelt,  den  untersuchenden  Chemikern
nur  sorgfälltig  entnommene,  in  dichtschließenden  Glasgefäßen  verpackte ­
  Durchschnittsmuster  von  wenigstens  250—500  g  übersandt  werden.
6.  Das  Gewicht  der  eingesandten  Pr  oben  ist  in  den  Untersuchungsattesten ­
  anzugeben.
7.  Bei  Stoffen,  welche  beim  Pulvern  ihren  Wassergehalt  ändern,
muß  sowohl  in  der  feinen,  wie  in  der  groben  Substanz  der  Wassergehalt
bestimmt  und  das  Ergebnis  auf  den  Wassergehalt  der  ursprünglichen
groben  Probe  umgereohnet  werden.
8.  Thomasmehle,  in  denen  dem  Augenschein  nach  gröbere  Teile
vorhanden  sind,  werden  durch  ein  2  mm-Sieb  abgesiebt,  die  auf  dem
Sieb  verbleibenden  gröberen  Teile  durch  leichtes  Zerdrücken  auf  dem
Siebe  verteilt.  Die  Bestimmung  der  Phosphorsäure  wird  in  dem  durch
das  2  mm-Sieb  gefallenen  Teil  ausgeführt,  das  Ergebnis  unter  Berücksichtigung ­
  der  groben  Teile  berechnet.
Die  von  dem  V.  internationalen  Kongreß  für  angewandte  Chemie  vereinbarten  Vorschriften ­
  für  die  Probenahme  und  Vorbereitung  von  Proben  der  Fabrikate  und  Rohstoffe  der
Dünger-Fabrikation  für  den  internationalen  Großhandel  sind  folgende:
a)  Probenahme.
1.  Unvorschriftsmäßige  Proben  sind  seitens  der  Untersuchungs-Stationen  znrückzuweisen.
  bezw.  ist  dies  auf  den  Untersuchungs-Attesten  zu  vermerken.
2.  Vorschriftsmäßige  Proben  sind  nur  solche,  welche  auf  der  letzten  Balm-  oder
Schiifsstation  bei  der  Entladung  in  Gegenwart  von  Zeugen  beider  Parteien  oder  durch
einen  vereideten  Sachverständigen  unter  Beobachtung  nachfolgender  Vorschriften  genommen ­
  sind;
3.  Bei  Fabrikaten  ist  aus  jedem  zehnten  Sack,  bei  loser  Verladung  von  mindestens
10  verschiedenen  Stellen  Probe  mittels  Probestechers  zu  nehmen.
4.  Bei  Rohstoffen  wird  jedes  fünfzigste  Bntladungsgefäß  (also  9  %)  auf  den
Probehaufen  gestürzt  und  wird  davon  nach  der  erten  Feinung  auf  mindestens  Haselnußgröße ­
  Probe  zur  Wasserbestimimmg  genommen;  von  der  ganz  gefeinten  Masse  wie  bei
Fabrikaten  zur  Gehaltsbestimmung.
5.  Die  Proben  müssen  lose  in  feste,  reine  und  völlig  trockne  Glasgefäße  geschüttet
werden  und  etwa  300  g  Gewicht  haben.
6.  Es  sind  mindestens  je  3  Proben  zu  ziehen  und  luftdicht  mit  den  Siegeln  der
Probenehmer  zu  verschließen.

] )  Landw.  Versuchs-Stationen  1893,  42,  135.
            
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