Die Untersuchung der Sämereien.
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Die 3 x 100 Körner werden alsdann 5 Stunden vorgequellt, hierauf zur
Keimung bei einer wechselnden Temperatur von 20° (täglich 18 Stunden) und 30°
(6 Stunden täglich) angesetzt. Am 3., 5. (Keimungs-Energie!), 8., 11. Tage werden
die jeweils gekeimten Knäule in ein gemeinsames zweites Keimhett übertragen.
Am 14. Tage wird der Versuch mit der Feststellung der ungekeimten KnäulCj
sowie der von Jen gekeimten gewonnenen, auf 100 Knäule und auf 1 g der rohen
Probe zu berechnenden Anzahl Keimpflanzen abgeschlossen.
Die Wasserbestimmung in Zucker- und Eunkelrübenknäulen erfolgt durch
Trocknen einer Mittelprobe von 10—15 g bei 95—100° (nicht höher) bis zur
Gewichtsbeständigkeit.
12. Latitüde. Der wahrscheinliche mittlere Fehler einer Untersuchung ist
theoretisch am kleinsten bei hochkeimenden bezw. sehr reinen Proben und nimmt
zu, wenn die Reinheit bezw. Keimkraft bis 50 °/ 0 herabsinkt. Dem Gutachten des
Verbandes (Hauptversammlung zu München, 16. September 1899) zufolge sind bei
Verwendung von je 400 Körnern zur Keimkraftprüfung folgende Latitüden zulässig.
a) Keimkraft-Latitüde; 5 °/ 0 bei Samen (aller Gattungen), welche bei der
Untersuchung zu 90 und mehr Prozent, dagegen 8 °/ 0 bei Samen, welche zu
50—90 °/ 0 keimen.
b) Eeinheits-Latitüde: 2 °/ 0 bei Samen mit einer festgestellten Reinheit von
90 und mehr Prozenten und 3% bei Samen mit einer Reinheit unter 90°/ 0 .
c) Gebrauchs werts-Latitüde: 6 °/ 0 bei Samen, deren Gebrauchswert (aus
Reinheit und Keimkraft) 90 und mehr Prozente beträgt, dagegen 9 °/ 0 bei einem
gefundenen Gebrauchswert unter 90 °/ 0 .
Für Runkel- und Zuckerrüben gelten vorstehende Spielräume nur, wenn die
Keimkraft der in den Knäulen enthaltenen Samen durch die nachträgliche Schnitt
probe bestimmt wird.
13. Rechtsgültige Aufstellung des Untersuchuugsberichtes. Ein Untersuchungs
bericht, welcher die Grundlage für Entschädigungsansprüche bilden soll, muß An
gaben enthalten über:
a) die Ausführung der Untersuchung nach Maßgabe der technischen Verbands
vorschriften;
b) die erforderliche und tatsächliche Größe, den botanischen Namen und die Be
zeichnung der Probe seitens des Einsenders;
c ) Abgangszeit der Probe vom Orte des Einsenders;
4) Eingang derselben in der Versuchs-Station;
e ) ob in unversehrtem Behälter (Musterkapsel, Glas, Beutel, Papierdoppelhülle);
i.) ob mit unverletztem Siegel;
g) ob mit ordnungsmäßigem Probeziehungsattest;
h) Abgangszeit des Untersuchungsberichtes.
14. Schiedsprüfuugen. Etwaige Differenzproben sind versiegelt an den
"Ritzenden des Samenprüfungs-Ausschusses zu senden, welcher je 3 identische
■feilproben an zwei oder drei verschiedene Verbands-Stationen, ohne nähere Angaben
über deren Ursprung, zur Schiedsuntersuchung zu übermitteln hat.
Die Entscheidung Uber den Ausfall der Schiedsuntersuchung steht dem Ver
ands-Ausschuß für Samenprüfungen zu, dem die Ergebnisse ohne Nennung der
•eteiligten Stationen vorgelegt werden.
Art der Ausführung der Vorschriften für die Untersuchung.
i ® u tnahme der Mittelprobe, Probeziehung. Zur Entnahme der Mittel-
Probe werden empfohlen:
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