Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz.

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geben,  welcher  sich  mit  einem  der  Striche  der  Skala  deckt.  Wenn  der  Apparat  richtig
ist,  so  muß  die  gefundene  Drehung  mit  dem  bekannten  Polarisationswerte  der  Quarzplatte
übereinstimmen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  muß  die  Abweichung  bei  der  Polarisation  der
Zuckerprobe  in  Anrechnung  gebracht  werden.
Man  begnügt  sich  nicht  mit  einer  Einstellung,  sondern  macht  mindestens  6  Einstellungen ­
  und  berechnet  das  Mittel  der  dabei  gefundenen  Abweichungen.  Geben  einzelne
Ablesungen  eine  Abweichung  von  mehr  als  8 / 10  Teilstrichen  von  dem  Durchschnitte,  so
werden  sie  als  unrichtig  ganz  außer  Betracht  gelassen.  Zwischen  je  zwei  Beobachtungen
gönnt  man  dem  Auge  20—40  Sekunden  Ruhe.
Nachdem  die  Prüfung  des  Apparats  stattgefunden  hat,  wird  das  Rohr  mit  der  Zuckerlösung ­
  in  den  Apparat  gelegt.  Man  wiederholt  jetzt  die  Scharfeinstellung  des  Fernrohrs,
bis  die  Linie,  welche  das  Gesichtsfeld  teilt,  wieder  deutlich  sichtbar  und  ein  scharfes  kreisrundes ­
  Bild  des  Gesichtsfeldes  erzielt  wird.  Bleibt  das  Gesichtsfeld  auch  nach  Veränderung
der  Einstellung  getrübt,  so  muß  die  ganze  Untersuchung  noch  einmal  von  vorn  begonnen
werden.  Hat  man  dagegen  ein  klares  Bild  erzielt,  so  dreht  mau  die  unter  dem  Fernrohre
befindliche  Schraube  wieder  so  lauge,  bis  gleiche  Beschattung  eiugetreten  ist.  Hierauf  liest
man  an  der  Skala  denjenigen  Grad,  welcher  dem  Nullpunkte  des  Nonius  vorangeht,  und
an  letzterem  die  Zehntelgrade  ah.  Wiederum  führt  man  die  einzelnen  Beobachtungen  mit
Zwischenräumen  von  10—40  Sekunden  so  lange  aus,  bis  5  oder  6  derselben  untereinander
um  nicht  mehr  als  3 / 10  Grade  ah  weichen;  als  Endergebnis  der  Polarisation  nimmt  man  den
Durchschnitt  der  so  ermittelten  Werte.  Ergab  die  Prüfung  der  Quarzplatte  nicht  den
richtigen  Wert,  so  muß  man  die  Abweichung  berücksichtigen,  und  zwar  hinzurechnen,
wenn  die  Polarisation  zu  niedrig,  und  abziehen,  wenn  sie  zu  hoch  war.

Anlage  D,
Bestimmungen  über  Steuervergütung  und  Steuerbefreiung.  (Im  Auszuge.)
I.  Zu  §  6  Ziffer  1  des  Gesetzes.
§  1.  Für  die  nachbezeiohneten  Waren,  nämlich:
A.  Schokolade  und  sonstige  kakaohaltige  "Waren,  soweit  für  diese  nicht  die  Vergütung
nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  22.  April  1892,  betreffend ­
  die  Vergütung  des  Kakaozolls,  beantragt  wird,
B.  Zuckerwerk,  und  zwar;
a)  Karamellen  (Bonbons,  Boltjes)  mit  Ausnahme  der  Gummibonbons,
b)  Dragees  (überzuckerte  Samen  und  Kerne,  auch  unter  Zusatz  von  Mehl),
c)  Raffinadezeltchen  (Zucker  in  Zeltchenform,  auch  mit  Zusatz  von  ätherischen  Ölen
oder  Farbstoffen),
d)  Schaumwaren  (Gemenge  von  Zucker  mit  einem  Bindemittel,  wie  Eiweiß,  auch
nebst  einer  Geschmacks-  oder  Heilmittelzutat),
e)  Dessertbonbons  (Fondants  usw.  aus  Zucker  und  Einlagen  von  Schachtelmus,
Früchten  usw.),
fl  Marzipanmasse  und  Marzipanwaren  (Zucker  mit  zerquetschten  Mandeln),
g)  Kakes  und  ähnliche  Backwaren,
h)  verzuckerte  Süd-  und  einheimische  Früchte,  glasiert  oder  kandiert,  in  Zuckerauflösungen ­
  eingemachte  Früchte,  als:  Schachtelmus  (Marmelade),  Pasten,  Kompott,
Gallerte  (Gelee),
C.  zuckerhaltige  alkoholhaltige  Flüssigkeiten,  als:
a)  versüßte  Trinkbranntweine,
b)  mit  Zucker  eingekochte  alkoholhaltige  Fruchtsäfte  (Fruchtsirupe),
D.  flüssigen  Raffinadezucker,
E.  den  Invertzuckersirup,  welcher  als  Fruchtzucker  oder  Honigsirup  in  den  Handel  gelangt, ­

und
F.  eingedickte  Milch,
            
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