Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Wein. 
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au und setzt Chlorcaloium zu. Bei Anwesenheit von Oxalsäure entsteht sofort ein 
Niederschlag von Calciumoxalat, dessen Menge durch Wägen des Kalkes oder durch Titration 
mit Kaliumpermanganat bestimmt werden kann. Ein hei längerem Stehen entstehender 
Niederschlag muß auch auf Schwefelsäure und Weinsäure untersucht werden. 
Zu 10. Der Nachweis von unreinem (freien Amylalkohol enthaltendem) Sprit zum 
Weine dürfte sich innerhalb der erlaubten Grenze des Alkoholzusatzes bis jetzt wohl 
schwer auf chemischem Wege erbringen lassen. 
Zu 11, Die Ausleseweine des Herzoglich Nassauischen Kabinettskellers verhalten sich 
nach den Untersuchungen von C. Schmitt und dem Kaiserlichen Gesundheitsamte bei der 
Prüfung auf unreinen Stärkezucker so, als ob sie einen Zusatz von solchem erfahren haben. 
Soweit die bisherigen Untersuchungen reichen, darf man indes wohl annehmen, daß sich 
die Stoffe, die das Verhalten von unreinem Stärkezucker zeigen, nur in den Ausleseweinen, 
nicht aber in den gewöhnlichen Handelsweinen finden (K. Windisoh 1. o.). Ferner kann 
eine Rechtsdrehung des Weines bei der Prüfung auf unreinen Stärkezucker auch durch 
gewisse Bestandteile mancher Honigsorten (Koniferenhonige) verursacht sein. Wegen des 
hohen Preises des Honigs dürfte jedoch ein Zusatz von Honig zum Wein kaum in Be 
tracht kommen. 
Zu 12. Von den Strontium Verbindungen gilt dasselbe wie von den Baryumver- 
bindungen. Baryum und Strontium werden in üblicher Weise bestimmt (S. 107). 
Zu 13. Uber den Nachweis von Teerfarbstoffen vergl. S. 771. 
Zu 14. Wismutverbindungen sind vereinzelt zur Frischhaltung, besonders von 
Apfelweinen, beobachtet worden. Über den Nachweis vergl. S. 782. 
II. Weine usw., welchen einer der vorbezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder 
feilgehalten noch verkauft, noch sonst in den Verkehr gebracht werden. Dasselbe gilt für 
Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in 1 1 Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in 
2 g neutralem sohwefelsaurem Kalium vorfindet (nämlich 0,9184 g S0 3 ). Diese Bestimmung 
findet jedoch auf solche Rotweine keine Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süß 
weine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Sie dürfen mehr Schwefelsäure 
enthalten. 
Für sämtliche in den Apotheken feilgehaltenen Weine, auch Dessertweine und Weiß 
weine, schreibt der Nachtrag zum deutscheu Arzneibuche (3. Ausgabe, Berlin 1895, S. 348) 
dieselbe oberste Grenze des Schwefelsäuregehaltes vor, wie das Weingesetz für Rotwein. 
4. Beurteilung des Weines nach Maßgabe des Nahrnngsmittelgesetzes und 
auf Grund seiner sonstigen Beschaffenheit. Für andere Behandlungen und Zusätze 
zum Wein, die im Weingesetz nicht ausdrücklich genannt sind, findet das Nahrungsmittel 
gesetz vom 14. Mai 1879 mit den §§ 10—14 zur Beurteilung von Fragen sinngemäße An 
wendung. Außer den genannten Frisohhaltungsmitteln sind noch Wasserstoffsuperoxyd, 
Pormaldehyd, Benzoesäure, Abrastol usw. in Gebrauch. Derartige Behandlungen und Zu 
sätze werden dann je nach den obwaltenden Umständen nach dem Nahrungsmittelgesetz 
zu beurteilen sein, obschon sie sich auch nach dem Weingesetz, welches künstliche Frisch 
haltungsmittel tunlichst auszusohließen sucht, von selbst verbieten. In diesem Sinne sind 
auch die geschwefelten, essigstichigen und anderen kranken Weine zu beurteilen. 
a) Der Gehalt an schwefliger Säure. Durch das nicht zu umgehende Schwefeln 
der Lagerfässer gelangen stets geringe Mengen schwefliger Säure in den Wein. Dieses 
Rt nach § 2 No, 1 des Weingesetzes erlaubt, während nach § 20 No. 1 der Bundesrat 
befugt ist, die Grenzzahlen für den Gehalt an schwefliger Säure festzusetzen. Da dieses 
bis jetzt nicht geschehen ist, so können hier nur die verschiedenen Ansichten über diese 
Präge mitgeteilt werden. Die vom Wein aufgenommene schweflige Säure bleibt als solche 
nicht lange bestehen, sondern wird alsbald zum geringen Teil in Schwefelsäure, zum größten 
Peil in gebundene, vorwiegend in aldehydsohweflige Säure übergeführt, und letztere gilt 
für bedeutend weniger schädlich als die freie schweflige Säure. Der Gehalt der Weine an 
gesamtschwefliger Säure wurde nach zahlreichen Bestimmungen für 1 1 zu 10—300 mg ge 
funden, wovon nur 0—160 mg, durchweg nur 0—40 mg, ungebunden als freie schweflige Säure 
vorhanden waren. Die Forderungen über die höchste zulässige Menge an schwefliger 
Säure lauten sehr verschieden; die serbische Regierung will nur 20 mg, der Köuigl.
	        
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