Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  Kapitel.
DIE  STAATSNOTENWÄHRÜNG  BIS  HERBST  1796.

§  1.
DIB  STAATSNOTEN  WÄHRUNG  UNTER  DER  VERFASSUNGGEBENDEN ­
  UND  DER  GESETZGEBENDEN
NATIONALVERSAMMLUNG.
a)  Das  Papiergeld.
Durch  2  Dekrete  vom  17.  April  1790  erklärte  sich  der
Staat  bereit,  die  Milets  de  la  caisse  d’escompte  auf  sein  Konto
zu  übernehmen. 1 )  Einlösen  wollte  er  sie  allerdings  nur,  soweit
er  der  Bank  etwas  schuldete;  das  kam  aber  den  von  der  Bank
emittierten  Beträgen  annähernd  gleich.  Nach  unserer  Auffassung ­
  waren  die  Milets  de  la  caisse  d’escompte  von  da  ab
keine  Banknoten  mehr,  sondern  Staatsnoten.  Sie  sollten  demnächst ­
  in  förmliche  Staatsnoten,  sogenannte  Assignaten  —  aber
in  anderer  Rechtsstellung  als  die  zu  5°/o  verzinslichen  —  eingelöst ­
  werden.  Der  Termin  hierzu  wurde  nachträglich 2 )  auf
den  10.  August  1790  festgesetzt.  Ganz  richtig  bestimmte  die
Nationalversammlung,  daß  vom  17.  April  ab  die  caisse  d’escompte ­
  neue  Noten  nur  noch  mit  ausdrücklicher  staatlicher
Genehmigung  ausgeben  dürfe.  Hingegen  ist  die  Ungeschicklichkeit, ­
  mit  der  die  Dekrete  die  Kurantgeldeigenschaft  der
Assignaten  an  ordneten,  erstaunlich.
Die  Banknoten  hatten  vor  dem  17.  April  Zwangskurs  nur
für  Paris  gehabt,  in  den  Provinzen  wahrscheinlich  nur  dank
der  valutarischen  Handhabung,  d.  h.  nicht  kraft  Gesetzes,
sondern  kraft  der  Rechtsprechung. 3 )  Da  die  Banknoten  Staatsnoten ­
  geworden  waren,  sollte  der  Zwangskurs  im  Gesetz  zum
Vorschein  kommen.  Er  wurde  an  folgende  Voraussetzungen
geknüpft:
‘)  Artikel  12  des  Dekrets  vom  17.  April  1790.
•)  Dekrete  vom  24  Mai,  18.  Juli,  29.  Juli,  7.  August  1790.
3 )  s.  Seite  21.
            
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