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II. Kapitel.
DIE STAATSNOTENWÄHRÜNG BIS HERBST 1796.
§ 1.
DIB STAATSNOTEN WÄHRUNG UNTER DER VERFASSUNGGEBENDEN
UND DER GESETZGEBENDEN
NATIONALVERSAMMLUNG.
a) Das Papiergeld.
Durch 2 Dekrete vom 17. April 1790 erklärte sich der
Staat bereit, die Milets de la caisse d’escompte auf sein Konto
zu übernehmen. 1 ) Einlösen wollte er sie allerdings nur, soweit
er der Bank etwas schuldete; das kam aber den von der Bank
emittierten Beträgen annähernd gleich. Nach unserer Auffassung
waren die Milets de la caisse d’escompte von da ab
keine Banknoten mehr, sondern Staatsnoten. Sie sollten demnächst
in förmliche Staatsnoten, sogenannte Assignaten — aber
in anderer Rechtsstellung als die zu 5°/o verzinslichen — eingelöst
werden. Der Termin hierzu wurde nachträglich 2 ) auf
den 10. August 1790 festgesetzt. Ganz richtig bestimmte die
Nationalversammlung, daß vom 17. April ab die caisse d’escompte
neue Noten nur noch mit ausdrücklicher staatlicher
Genehmigung ausgeben dürfe. Hingegen ist die Ungeschicklichkeit,
mit der die Dekrete die Kurantgeldeigenschaft der
Assignaten an ordneten, erstaunlich.
Die Banknoten hatten vor dem 17. April Zwangskurs nur
für Paris gehabt, in den Provinzen wahrscheinlich nur dank
der valutarischen Handhabung, d. h. nicht kraft Gesetzes,
sondern kraft der Rechtsprechung. 3 ) Da die Banknoten Staatsnoten
geworden waren, sollte der Zwangskurs im Gesetz zum
Vorschein kommen. Er wurde an folgende Voraussetzungen
geknüpft:
‘) Artikel 12 des Dekrets vom 17. April 1790.
•) Dekrete vom 24 Mai, 18. Juli, 29. Juli, 7. August 1790.
3 ) s. Seite 21.