Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

26

II.  DIE  PAPIERGELDW1HRUNG.

verbrannt  werden.  Soweit  dies  nicht  mehr  der  Fall  war,  sollten
die  Zinsen  dem  Inhaber  regelmäßig  bezahlt  werden.
Daß  die  erste  Art  der  Assignaten  kein  Geld  war,  ist
ohne  weiteres  klar;  aber  auch  der  zweiten  Art  von  Assignaten,
den  zu  3  °/o  verzinslichen,  können  wir  die  Geldeigenschaft  nicht
zuerkennen;  denn  auch  sie  waren  verzinslich:  Durch  die  Verzinslichkeit ­
  wird  der  Umlauf  derart  gehemmt,  daß  von  Geld
keine  Rede  sein  kann;  dem  Besitzer  wird  es  dadurch  ermöglicht, ­
  die  Scheine  nutzbringend  ohne  irgend  welche  Verwendung
bei  sich  zurückzubehalten.  Die  freie  ümlaufsmöglichkeit  wird
dadurch  ausgeschlossen.
Ferner  waren  diese  Assignaten  indossierbar.  Dafür  gilt
gleichfalls  das  eben  Gesagte.  Begrifflich  ist  eine  Geldart  ausgeschlossen, ­
  die  auf  Namen  lautet.  Dadurch  würde  auch  die
Verkehrssicherheit  untergraben  werden,  da  das  Recht  des
Rechtsnachfolgers  immer  von  dem  des  Rechtsvorgängers  abhängig ­
  wäre.  Die  Assignaten  dieser  Zeit  sind  ein  beredtes
Zeugnis  für  die  Unsicherheit  der  Nationalversammlung  in  wirtschaftlichen ­
  Dingen.  Die  Assignaten  waren  allerdings  gedacht
als  ein  Mittel  zur  Erfüllung  eines  nur  vorübergehenden  Zwecks,
zur  Abhilfe  gegen  die  augenblicklich  schlechte  Finanzlage  des
Staates.  Jedem  Kundigen  mußte  es  aber  klar  sein,  daß  die
Schuldenlast  nicht  plötzlich  abgetragen  würde,  um  so  mehr,
als  täglich  neue  Ausgaben  hinzukamen.
Die  Assignaten  der  ersten  Periode  haben  einige  Eigenschaften ­
  des  Geldes,  andere  fehlen  ihnen;  dieser  Zustand  war
geeignet,  die  praktische  Tragweite  des  Entschlusses,  ihnen  die
volle  Geldeigenschaft  zu  geben,  weniger  gering  erscheinen  zu
lassen.
Vom  17.  April  1790  ab  arbeitete  man  fleißig  an  der
Herstellung  der  neuen  Assignaten.  Es  trat  jedoch  schon  vor
ihrer  Fertigstellung  beim  Staate  ein  großes  Geldbedürfnis  ein.
Die  caisse  d’escompte  mußte  daher  dem  Staate  Darlehen  gewähren ­
  in  ihren  Noten  (seit  17.  April  1790  Staatsnoten)  oder,
wie  die  Dekrete  von  damals  sagen,  in  billets  de  caisse,  proraesses
  d’assignats.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.