2. DIE STAATSNOTENWKHRUNG BIS HERBST 1796.
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war es ausgeschlossen, daß sie bei Zahlungen an die minder
bemittelte Bevölkerung gegeben oder von ihr gebraucht würden.
Das hatte man mit der Stückelung auch beabsichtigt. Allmählich
war aber der französische Wechselkurs stark gesunken, und
alle akzessorischen Geldarten — außer den Kupfermünzen —
wiesen ein positives Agio auf. Sie verschwanden daher aus
dem Zahlungsverkehr. Soweit sie aber — und zwar zu einem
großen Teile von Minderbemittelten — zu Zahlungen geringen
Betrages verwendet werden mußten, erlitt der Zahlende einen
Verlust. Auch der Staat blieb davon nicht verschont, denn es
war zulässig, daß mehrere Staatsschuldner zusammen traten, um
auf diese Weise ihre Schulden in Papiergeld zahlen zu können.
Hatte dagegen der Staat Ausgaben unter 50 livres, so mußte
er sie in einer mit positivem Agio behafteten Geldart machen.
Die Staatskasse erlitt auch eine Schädigung dadurch, daß die
Steuereinnehmer vielfach das von ihnen eingenommene Hart
geld unerlaubterweise gegen Assignaten umtauschten und so
zu eigenem Vorteil Agiotage trieben.
Es trat im Zahlungsverkehr durch das völlige Verschwinden
von Zahlungsmitteln unter 50 livres geradezu eine Kalamität
ein. Erst nach längerem Zögern — ja fast widerwillig — entschloß
sich die Nationalversammlung am 6. Mai 1791 zur Schaffung
von 5 livres-Assignaten bis zum Betrag von 100 Millionen.
Eine Vermehrung der Staatsnoten war aber nicht beabsichtigt;
es sollten die 5 livres-Assignaten an die Stelle der auf 1000
und 2000,* *) später auch an die Stelle der auf 50 bis 300 livres
lautenden treten. 2 ) Der Umtausch gegen die höher lautenden
Assignaten sollte zum Teil an besonderen ümtauschkassen der
Trcsorcrie stattfinden, an denen Arbeitgeber mit zahlreichen
Arbeitern bevorzugt werden sollten 3 ). Dieser einmalige Umtausch
war lediglich ein Umtausch von valutarischem Gelde in anders
gestückeltes valutarisches Geld.
*) Dekret vom 9. Juli 1791.
*) Dekrete vom 19., 20. und 21. Dezember 1791.
s ) Dekret vom 20. September 1791.