2. DIE STAATSNOTENWIHRÜNG BIS HERBST 1796. 27
*) cf. Dekret vom 6. Januar 1794.
Vom 10. August 1790 ab gab mau die neuen 3°/oigen
Assignaten aus. Die Hoffnungen, die man auf die Verzinsung
gesetzt hatte, erwiesen sich als trügerisch; der „Assignatenkurs“
stieg trotz dieser teuren Einrichtung nicht. Im September
faßte man daher den Plan, eine dritte Art von Assignaten in
größeren Mengen (anfänglich sogar für 3 Milliarden livres)
herzustellen. Kecker warnte vor einem solchen Plane und
reichte, als man ihn nicht hörte, sein Entlassungsgesuch ein.
Die Schaffung von Assignaten, wie wir sie zu sehen
gewohnt sind, wurde nach langen Beratungen der Nationalversammlung
durch das Dekret vom 29. September 1790, das
am 8. und 10. Oktober noch ergänzt wurde, angeordnet. Erst
diese neu auszugebenden Assignaten lauten auf den Inhaber
und nicht mehr an Ordre; erst diesen kann der Charakter als
Geld in vollem Umfang zugesprochen werden.
Sie tragen keine Zinsen mehr. Sie sollten, wie die Begründung
unter anderem zutreffend sagt, „nicht von selbst
produktiv sein, ebensowenig wie das Gold- und Silbergeld, mit
dem sie gleichzeitig im Verkehr umliefen. Die an den Besitz
irgend einer Geldart geknüpften Zinsen nehmen ihr die natürliche
Bestimmung, indem sie sich dem Umlauf entgegensetzen,
den sie zu unterhalten und zu beleben bestimmt ist.“
Aber auch die zu 3°/o verzinslichen Assignaten vom
17. April 1790 sollten vom 15. Oktober 1790 ab unverzinslich
sein; sie treten daher von diesem Termin ab in dieselbe geldrechtliche
Stellung wie die zuletzt genannte Art. Die 3 Zinscoupons
dieser Assignaten wurden, sofern die Hauptsumme auf
1000 livres lautete, zu 15 livres,
300 „ „ ,, 4 „ 10 sous
200 ,, „ d „
von den Staatskassen in Zahlung genommen. Assignatencoupons
finden wir noch längere Zeit im französischen Zahlungsverkehr.
1 ).