2. DIE STÄATSNOTENWXHRUN& BIS HERBST 1796.
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von 25, 10 livres, 1 ) von 50, 25 und 10 sous 2 ) geschaffen.
Die auf sous lautenden Assignaten sollten nur im Wege des
Umtauschs gegen höhere Werte emittiert werden. 3 ) Die Stücke
lungen unter 5 livres waren notwendig geworden, weil alle
Münzen ein positives Agio aufwiesen und aus dem Zahlungs
verkehrschwanden. Die Assignatencoupons von 3 livres, 4 livres
10 sous und 15 livres hatten eine Zeit lang die Stelle von
kleinen Stückelungen eingenommen. Sie sollten aber, weil sie
zu leicht nachgemacht werden konnten, eingelöst werden und
bis zum 1. Mai 1792 auch den epizentrischen Annahmezwang
verlieren. 4 ) Den anepizentrischen hatten sie nie gehabt.
Trotz energischer Arbeit gelang es nicht, die kleineren
Assignatenstückelungen rasch genug herzustellen. Es wären
daher zahlreiche Schwierigkeiten im Geldumlauf entstanden,
wenn der Verkehr sich nicht schon selber zu helfen gewußt hätte.
Bankhäuser, öffentlich-rechtliche Korporationen, namentlich
Gemeinden, gaben auf kleine Summen lautende, in Assignaten
einlösbare Papierscheine aus. Man nannte sie billets de confiance,
de secours patriotique oder ähnlich. — Einige Private hatten,
sogar metallische pieces oder medailles de confiance hergestellt,
die naturgemäß jedes Annahmezwangs entbehrten.
Daran stieß man sich bald, denn dies widersprach ja dem
staatlichen Münzregal. 5 ) Dekrete vom 27. August und 3. September
1792 verboten die weitere Fabrikation solcher medailles unter
Androhung einer Kerkerstrafe von 15 Jahren und der Konfis
kation der Münzen. Die hergestellten Münzen mußten vom
Emittenten innerhalb eines Monats von der Verkündigung des
Dekrets ab in Assignaten eingelöst werden. An den weit ver
breiteten billets de confiance dagegen stieß sich fast niemand,
*) Dekret vom 17. Dezember 1791.
2 ) Dekret vom 16. und 23. Dezember 1791.
3 ) Dekret vom 4. Januar 1792.
4 ) Dekret vom 30. Januar 1792; die letzte Bestimmung wurde nicht
durchgeführt; s. Dekret vom 6. Januar 1794.
5 ) cf. Dekret vom 27. August 1792,