Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STÄATSNOTENWXHRUN& BIS HERBST 1796. 
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von 25, 10 livres, 1 ) von 50, 25 und 10 sous 2 ) geschaffen. 
Die auf sous lautenden Assignaten sollten nur im Wege des 
Umtauschs gegen höhere Werte emittiert werden. 3 ) Die Stücke 
lungen unter 5 livres waren notwendig geworden, weil alle 
Münzen ein positives Agio aufwiesen und aus dem Zahlungs 
verkehrschwanden. Die Assignatencoupons von 3 livres, 4 livres 
10 sous und 15 livres hatten eine Zeit lang die Stelle von 
kleinen Stückelungen eingenommen. Sie sollten aber, weil sie 
zu leicht nachgemacht werden konnten, eingelöst werden und 
bis zum 1. Mai 1792 auch den epizentrischen Annahmezwang 
verlieren. 4 ) Den anepizentrischen hatten sie nie gehabt. 
Trotz energischer Arbeit gelang es nicht, die kleineren 
Assignatenstückelungen rasch genug herzustellen. Es wären 
daher zahlreiche Schwierigkeiten im Geldumlauf entstanden, 
wenn der Verkehr sich nicht schon selber zu helfen gewußt hätte. 
Bankhäuser, öffentlich-rechtliche Korporationen, namentlich 
Gemeinden, gaben auf kleine Summen lautende, in Assignaten 
einlösbare Papierscheine aus. Man nannte sie billets de confiance, 
de secours patriotique oder ähnlich. — Einige Private hatten, 
sogar metallische pieces oder medailles de confiance hergestellt, 
die naturgemäß jedes Annahmezwangs entbehrten. 
Daran stieß man sich bald, denn dies widersprach ja dem 
staatlichen Münzregal. 5 ) Dekrete vom 27. August und 3. September 
1792 verboten die weitere Fabrikation solcher medailles unter 
Androhung einer Kerkerstrafe von 15 Jahren und der Konfis 
kation der Münzen. Die hergestellten Münzen mußten vom 
Emittenten innerhalb eines Monats von der Verkündigung des 
Dekrets ab in Assignaten eingelöst werden. An den weit ver 
breiteten billets de confiance dagegen stieß sich fast niemand, 
*) Dekret vom 17. Dezember 1791. 
2 ) Dekret vom 16. und 23. Dezember 1791. 
3 ) Dekret vom 4. Januar 1792. 
4 ) Dekret vom 30. Januar 1792; die letzte Bestimmung wurde nicht 
durchgeführt; s. Dekret vom 6. Januar 1794. 
5 ) cf. Dekret vom 27. August 1792,
	        
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