Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRÜXG  BIS  HERBST  1796.

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billets  wurde  der  letzte  Einlösungstermiu  auf  den  1.  Juli  1793  J )
festgesetzt;  die  übrigen  hatten  schon  früher  ihre  Einlösungsfähigkeit ­
  verloren.
Die  Änderungen  bei  der  papiroplatischen,  valutarischen
<1  eidart,  welche  die  konstituierende  und  die  legislative  Nationalversammlung ­
  vernahmen,  waren  von  einschneidender  Bedeutung;
sie  waren  viel  wichtiger  als  die  bei  den  Münzen,  den  akzessorischen ­
  Geldarten.

b.)  Das  Münzwesen.
Die  akzessorischen  Hartgeldarten  wiesen  ein  immer  größer
werdendes  positives  Agio  auf,  wie  wir  bereits  kurz  berührten.
Sie  wurden  entgegen  erneuten  Verboten  exportiert 2 ).  Verboten
war  überhaupt  jeder  Export  von  Gold  und  Silber,  außer  dem
von  ausländischen  Edelmetallmünzen.  Trotz  des  positiven  Agios
fuhr  der  Staat  fort,  Münzen  nach  den  alten  Vorschriften  zu
prägen.  Man  hoffte  vergeblich,  das  Agio  würde  dadurch  geringer ­
  werden.
Eine  Neuregelung  traf  das  Dekret  vom  11.  Januar  1791.
Es  kam  aber,  soweit  es  die  Neuprägung  von  Silbermünzen
betraf,  nicht  zur  Ausführung 8 ),  weil  es  die  Prägung  von
Münzen  mit  positivem  Agio  anordnete,  die  im  Inland  verwendet
werden  sollten,  ohne  wirksame  Maßregeln  gegen  das  Einschmelzen ­
  und  den  Export  zu  treffen.
An  die  Stelle  dieses  Dekrets  trat  dasjenige  vom  11.  Juli  1791,
das  zum  Teil  den  gleichen  Inhalt  hatte.  Danach  sollten  Silberrnünzen
  von  15  und  30  sous  geprägt  werden.  Die  Begültigung
sollte  im  Gegensatz  zu  den  Münzen  des  ancien  rcgi  me  auf
ihnen  vermerkt  sein.  Sie  sollten  proportional  das  gleiche  Feingewicht ­
  haben  wie  die  Ecus.  Ihre  Legierung  war  aber  davon
verschieden;  sie  sollten  8  Teile  Silber  und  4  Teile  Kupfer
enthalten,  d.  h.  sie  waren  von  der  Feinheit  666 - 66 /iooo.  Mit

l )  Dekret  vom  19.  Dezember  1792.
*)  Dekret  vom  21.,  28.  Juni,  3.  Juli  1791.
*)  Gomel,  Histoire  linanciere  de  l’assembl6e  Constituante  Bd.  2.  S.  428.
ID'S,  Das  Geldwesen  Frankreichs.  3
            
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