Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIERGELD  WÄHRUNG.

geführt;  der  Staat  hatte  zu  den  bekannten  Schutzmaßregeln
gegriffen:  die  mit  allgemeinem  Annahmezwang  ausgestatteten
Staatsnoten  waren  für  uneinlösbar  erklärt  worden.  In  Staatsnoten
leistete  der  Staat  bald  alle  Zahlungen  ohne  Ausnahme.  Er  hatte
zwar  längere  Zeit  am  Prinzip  festgehalten,  die  Truppen  ganz,
später  zum  Teil  in  Hartgeld  auszuzahlen. 1 )  Schließlich  kam  er
völlig  davon  ab. *  2 )  Um  die  Assignaten  in  dieselbe  Vorzugsstellung
in  parazentrischen  wie  im  apozentrischen  Zahlungsverkehr  zu
bringen,  wurde  durch  Dekret  vom  8.  April  1793  jede  Vertragsklausel ­
  verboten,  die  auf  Zahlung  in  Metallgeld  Bezug  hatte.
Die  valutarische  Handhabung  der  Assignaten  ließ  eine
möglichst  zweckmäßige  und  allen  Anforderungen  des  Verkehrs
entsprechende  Stückelung  nötig  erscheinen.  Diese  wurde  daher
ergänzt.  Es  kamen  nunmehr  auch  solche  von  400,  250,  125  und
75  livres  vor.  Tatsächlich  wurden  auch  noch  andere  emittiert,
z.  B.  solche  von  10000  livres;  es  läßt  sich  aber  kein  Dekret
nachweisen,  das  die  Herstellung  von  10000  livres-Assignaten
anordnete. 3 )
Der  Nationalkonvent  betrachtete  die  Fabrikation  von  Assignaten ­
  als  ein  billiges  Mittel,  die  leeren  Staatskassen  wieder
zu  füllen.  Volkswirtschaftlich  rechtfertigte  man  die  Vermehrungen
mit  der  Hypothezierungstheorie  (s.  unten  S.  66  ff.)  und  konfiszierte ­
  jeweils  wieder  einige  Güter  mehr.  Wir  finden  daher,
weil  die  Kassen  des  Konvents  immer  leer  waren,  ein  stetiges
Anwachsen  der  im  Verkehr  befindlichen  Assignatensumraen.
Der  Konvent  erhöhte  die  Maximalumlaufsumme  zunächst  auf
2400  Millionen  livres 4 )  und  durch  das  sehr  eingehend  begründete
Dekret  vom  1.  Februar  1793  auf  3100  Millionen  livres.  Von
1793  ab  setzte  man  dem  Assignaten  umlauf  keine  Höchstgrenze ­
  mehr.  Neue  Emissionen  fanden  aber,  insbesondere
wegen  der  wachsenden  Kriegsausgaben,  die  man  anders
nicht  decken  konnte,  weiter  in  verstärktem  Maße  statt.  Es
*)  Dekret  vom  21.  Dezember  1792.
s )  Dekret  vom  8.  April  1793.
3 )  Erwähnt  im  Dekret  vom  1.  August  1795.
4 )  Dekret  vom  24.  Oktober  1792,
            
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