Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIERGBLDWXHBUNGt. 
Wirtscliaftsprovinz, die nur wenig importierte, hatte einen 
besseren Wechselkurs, als diejenige, deren Import den Export 
bedeutend überstieg. Die Wirtschaftsprovinzen an der Grenze 
Frankreichs, die in lebhaftem Verkehr mit dem Ausland 
standen — wie das Elsaß und die Gebiete am Ärmelkanal, 
oder die Departements an den unteren Elußläufen, besonders 
der Seine, Garonne und Rhone, die mit dem Ausland auf dem 
Seeweg verkehrten, — wiesen einen niedrigen Wechselkurs 
auf. Dagegen hatten die Gebiete im Zentrum von Frankreich 
und die Grenzgebiete, die mit dem Auslande wenig Verkehr 
hatten — in den Hochalpen und Pyrenäen —, einen vorteil 
hafteren Wechselkurs, weil sie, vorwiegend Ackerbau treibend, 
sich sozusagen selbst genügen konnten. So erklärt sich auch 
ohne weiteres die damals als höchst merkwürdig bezeichnete 
Tatsache, daß in Departements, in denen keine großen Städte 
waren, noch Hartgeld im Zahlungsverkehr vorkam. 
Es mußte daher eine Maßnahme des Konvents zur Hebung 
des „Assignatenkurses“, die in diesem Zusammenhang zu nennen 
ist, ohne Erfolg bleiben. Ein großer Teil von Belgien, Savoyen, 
Nizza und von dem deutschen Reiche die Gegend bis Frank 
furt am Main war Ende 1792 von den französischen Truppen 
besetzt worden. Die provisorischen Behörden in diesen Gegenden 
wurden ausdrücklich angewiesen, die Assignaten valutarisch zu 
handhaben. 1 ) Der Konvent war der Ansicht, daß dadurch den 
Assignaten ein größeresVerbreitungsgebieteröffnetwürde, weniger 
Assignaten im Geldverkehr Frankreichs Vorkommen, d. h, die 
Assignaten seltener würden, und daher im „Kurse“ steigen müßten. 
Die Hoffnungen des Konvents erfüllten sich nicht. Es wäre möglich 
gewesen, daß der Wechselkurs nicht mehr allein französisch ge 
wesen wäre, sondern französich-belgisch usw., und daß dadurch 
der französische Wechselkurs auf Kosten der eroberten Länder 
hätte steigen können, während der Wechselkurs dieser Gebiets 
teile gesunken wäre. 
Frankreich zerfiel aber in eine Reihe von Wirtschafts- 
') Cf. z. B. Art. 6 des Dekrets vom 11. April 1793.
	        
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