Full text : Die Zeit der preußischen Freihandelspolitik

,8

nehmungen  zurück,  jede  Änderung  stört  und  lähmt  den  Kaufmann ­
  in  seinen  Geschäften.“  Die  Festigkeit  der  Regierungsgrundsätze ­
  wurde  auch  nicht  erschüttert,  als  nach  der  Bekanntmachung ­
  des  Entwurfs  sich  eine  heftige  Opposition  dagegen
erhob.  Die  Beseitigung  aller  Schranken  des  Verkehrs  im  Inlande, ­
  des  Prohibitivsystems  im  Verkehr  mit  dem  Ausland
war  ein  Fortschritt  von  solcher  Kühnheit,  daß  die  an  das  alte
System  gewöhnten  Staatsmänner  und  alle  ängstlichen  Gemüter
im  Volke  lauten  Protest  dagegen  erhoben.  Nach  reiflicher
Prüfung  und  mannigfacher  Verhandlung  empfahl  auch  der
Staatsrat  unter  dem  Vorsitz  Wilhelm  v.  Humboldts  die  Annahme ­
  des  Entwurfs,  der  am  26.  Mai  1818  die  Unterschrift
des  Königs  erhielt.
Während  früher  der  Verkehr  mit  dem  Auslande  durch
Einfuhr-  und  Ausfuhr-Verbote  vielfach  unterbunden  worden  war,
suchte  das  neue  Gesetz  die  Ausdehnung  und  Steigerung  dieses
Verkehrs.  Seine  ersten  und  wichtigsten  Bestimmungen  lauten:
§  1.  Alle  fremden  Erzeugnisse  der  Natur  und  Kunst  können
im  ganzen  Umfange  des  Staates  eingebracht,  verbraucht  und
durohgeführt  werden.
§  2.  Allen  inländischen  Erzeugnissen  der  Natur  und
Kunst  wird  die  Ausfuhr  gestattet.
Während  früher  der  Verkehr  mit  fremden  Ländern  wie
ein  gegenseitiger  Vernichtungskampf  auf  wirtschaftlichem  Gebiete ­
  geführt  worden  war,  sollte  jetzt  der  Geist  des  Friedens
und  der  Freundschaft  darüber  walten.  So  sagt  der  §  5  des
Gesetzes:  Die  vorstehend  ausgesprochene  Handelsfreiheit  soll
den  Verhandlungen  mit  andern  Staaten  in  der  Regel  zur  Grundlage ­
  dienen.
Während  früher  jede  Provinz  des  Staates  den  Warenverkehr ­
  mit  den  übrigen  Provinzen  durch  Verzollung  erschweren
konnte,  bestimmte  jetzt  der  §  16:
Der  Verkehr  im  Innern  soll  frei  sein,  und  keine  Beschränkungen ­
  desselben  sollen  zwischen  den  verschiedenen  Provinzen
oder  Landesteilen  des  Staates  künftig  stattfinden.
Demgemäß  verordnete  §  17:
Alle  Staats-,  Kommunal-  und  Privat-Binnenzölle,  welche
hin  und  wieder  noch  bestehen,  fallen  weg,  und  zwar  mit  dem
Tage,  wo  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.