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nehmungen zurück, jede Änderung stört und lähmt den Kaufmann
in seinen Geschäften.“ Die Festigkeit der Regierungsgrundsätze
wurde auch nicht erschüttert, als nach der Bekanntmachung
des Entwurfs sich eine heftige Opposition dagegen
erhob. Die Beseitigung aller Schranken des Verkehrs im Inlande,
des Prohibitivsystems im Verkehr mit dem Ausland
war ein Fortschritt von solcher Kühnheit, daß die an das alte
System gewöhnten Staatsmänner und alle ängstlichen Gemüter
im Volke lauten Protest dagegen erhoben. Nach reiflicher
Prüfung und mannigfacher Verhandlung empfahl auch der
Staatsrat unter dem Vorsitz Wilhelm v. Humboldts die Annahme
des Entwurfs, der am 26. Mai 1818 die Unterschrift
des Königs erhielt.
Während früher der Verkehr mit dem Auslande durch
Einfuhr- und Ausfuhr-Verbote vielfach unterbunden worden war,
suchte das neue Gesetz die Ausdehnung und Steigerung dieses
Verkehrs. Seine ersten und wichtigsten Bestimmungen lauten:
§ 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können
im ganzen Umfange des Staates eingebracht, verbraucht und
durohgeführt werden.
§ 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und
Kunst wird die Ausfuhr gestattet.
Während früher der Verkehr mit fremden Ländern wie
ein gegenseitiger Vernichtungskampf auf wirtschaftlichem Gebiete
geführt worden war, sollte jetzt der Geist des Friedens
und der Freundschaft darüber walten. So sagt der § 5 des
Gesetzes: Die vorstehend ausgesprochene Handelsfreiheit soll
den Verhandlungen mit andern Staaten in der Regel zur Grundlage
dienen.
Während früher jede Provinz des Staates den Warenverkehr
mit den übrigen Provinzen durch Verzollung erschweren
konnte, bestimmte jetzt der § 16:
Der Verkehr im Innern soll frei sein, und keine Beschränkungen
desselben sollen zwischen den verschiedenen Provinzen
oder Landesteilen des Staates künftig stattfinden.
Demgemäß verordnete § 17:
Alle Staats-, Kommunal- und Privat-Binnenzölle, welche
hin und wieder noch bestehen, fallen weg, und zwar mit dem
Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt.