Full text : Das Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1913

—  29

the  scale  towards  document

ol

w

iS

o
N3

O
-'J

DD

>

O
00

Dü
00

>
00

o
CD

DD
CD

i  „Anteilgebühren“  *)  (ein  großer  Mißbrauch)  sind
Machtbefugnisse  der  Zolleinnehmer  sind  erhöht
I  Klausel,  die  großen  Widerspruch  hervorgerufen
gelegentlich  die  Bücher  der  Importeure  und  aus-;
  'ikanten,  denen  man  Unehrlichkeiten  zutraute,  ein-:
  vielem  Debattieren  und  lebhaftem  Protest  von
mter  Persönlichkeiten,  wurde  die  Klausel  dann  so
es  der  Machtbefugnis  des  Staats-Schatzsekretärs
sollte,  einen  Zusatzzoll  von  15%  zu  erheben  in
Einsicht  der  Bücher  und  Belege  verweigert  wird,
je  Fälle  wird  dem  Schatzsekretär  ähnliche  Vollüne
  Art  des  Verfahrens,  die  besser  ist,  als  wenn
sen  gesetzlichen  Bestimmungen  Vorgehen  würde.
5ant  speziell  für  Volkswirte  und  solche  Personen,
■  Interesse  haben,  den  Verlauf  des  Außenhandels
nd  die  Vorschriften  zur  leichteren  Aufstellung  und
Importstatistik.  Bisher  hatte  man  begründeter-Jngenauigkeiten
  befürchten  können.
:j;  und  ganzen  sind  die  Verwaltungsvorschriften  gut
^  nwieweit  sie  zu  Erfolgen  des  neuen  Systems  beimuß ­
  man  abwarten.  Wie  schon  einmal  gesagt,
ohl  dort  keine  Schwierigkeiten  ergeben,  wo  die
rieht  übersteigen.  Wenn  aber  die  Zölle,  wie  bei
waren,  seidenen  Kleidern,  China-Porzellan,  eine
0,  55  und  60%  erreichen,  ist  die  Versuchung  zur
so  groß,  daß  alle  Strafen  der  Welt  sie  nicht  be-.
  Nachdem  die  Spezialzölle  abgeschafft  sind,  weil
waren,  ergibt  sich  als  einzig  sicherer  und  prakr,
  die  Wertzölle  auf  mäßiger  Stufe  zu  halten,
.bhandlung  ist  wiederholt  davon  gesprochen  worllermäßigungen
  des  Gesetzes  von  1913  ohne  effeksein
  dürften.  Sie  dienen  wohl  dazu,  die  Zölle  zu

hren  sind  solche  Gebühren,  die  ein  Anwalt  in  einem
in  dem  er  an  dem  eingetriebenen  Betrag  beteiligt  ist.
nmt  er  50%,  wenn  er  gewinnt  und  nichts,  wenn  er  verehren ­
  ist  schlecht  beleumundet  und  gewöhnlich  verboten,
eiten  ist  es  jetzt  streng  verboten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.