Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Etwas  anders  mag  es  bei  kleinen  Banken  beschaffen  sein.  Ihr  Kunden-  !
kreis  rekrutiert  sich  vornehmlich  aus  dem  kleinen  Gewerbe-  und  Handels-  j
stand,  und  dementsprechend  ist  auch  das  Wechselmaterial.  Ein  grosser
Teil  des  Portefeuillebestandes  setzt  sich  zusammen  aus  Bürgschaftswechseln
  zu  teuren  Konditionen,  auf  die  dann  der  übliche  Schluss,  der
Wechsel  stelle  ein  liquides  Aktivum  dar,  nicht  immer  zutreffen  würde.  I
Daneben  kommen  Lombardwechsel  als  Eigenwechsel  vor  als  Mittel  zur  i
Geldbeschaffung.  Im  weitern  nimmt  etwa  der  Kaufmann  oder  Gewerbetreibende ­
  einen  Trattenkredit  bei  der  Bank  in  der  Weise  in  Anspruch,  ;
dass  er  auf  seine  Kunden  Tratten  zieht,  die  er  unakzeptiert  der  Bank  mit  I
einer  Abtretungserklärung  der  zugrunde  liegenden  Forderung  übergibt.
Der  Gegenwert  der  eingereichten  Wechsel  -wird  dem  Kunden  von  der  j
Bank  in  Kontokorrent  gutgeschrieben.  Der  den  Kredit  der  Bank  auf  diese
Weise  in  Anspruch  nehmende  Kunde  hat  die  eingehenden  Guthaben  der
Bank  zu  übermitteln;  es  handelt  sich  also  bei  diesen  Abtretungen  um  etwas
ähnliches,  wie  bei  der  Diskontierung  von  Buchforderungen  in  Deutsch-  !
land  und  Österreich.
In  Zeiten  knappen  Geldstandes  kommt  es  gelegentlich  vor,  dass  Banken
zur  Geldbeschaffung  einen  Teil  der  Debitoren  dadurch  mobilisieren,  dass
sie  sich  von  den  betreffenden  Schuldnern  Wechsel  ausstellen  lassen,  die  sie  :
dann  diskontieren  lassen.
Einen  bedeutenden  Platz  nahmen  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen
Zivilgesetzbuches  im  Portefeuille  der  Lokal-  und  Mittelbanken  auch  die
sogenannten  „Bauwechsel“  ein;  jetzt  hat  ihre  Bedeutung  wohl  stark
abgenommen,  und  vielen  Banken  wird  es  schwer,  dieses  Material  durch
anderes  gleichwertiges  zu  ersetzen.
Die  Regel  war  unter  dem  alten  Recht  die,  dass  die  Bank  dem  Bauherrn ­
  entsprechend  dem  Fortschritt  der  Baute  einen  Kredit  gewährte,  der
dann  später  durch  eine  Hypothek  konsolidiert  wurde.  Der  Handwerker,
der  nicht  solange  zu  kreditieren  imstande  war,  durfte  für  seine  Forderungen
auf  den  Bauherrn  Wechsel  ziehen,  die  dieser  akzeptierte  und  die  dann  die
kreditierende  Bank  herein  nahm  unter  Belastung  des  Bauherrn  auf  Verfall.
Das  neue  Zivilgesetzbuch  (Art.  837,  839  bis  841)  hat  durch  sein  löbliches
Bestreben,  die  Forderungen  der  Bauhandwerker  durch  ein  privilegiertes
Pfandrecht  sicher  zu  stellen,  diese  Art  der  Kreditierung  durch  die  Bank
bedeutend  erschwert;  denn  die  Bank  wird  nun  nicht  mehr  im  gleichen
Masse  bereit  sein,  Baukredite  zu  erteilen.  So  schreibt  z.  B.  die  Leihkasse
Stäfa  (jetzt  mit  der  A.-G.  Leu  &  Co.  fusioniert)  in  ihrem  Jahresbericht  pro
1911:  „Bekanntlich  befasste  sich  bis  dato  unser  Institut  in  intensiver  Weise
mit  der  Erteilung  von  Baukrediten  in  erster  Hypothek  bis  auf  60  bis  70%
            
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