Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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l). Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Preußen, Sachsen mtö den zu dem Thüringischen Zoll- ititi) Handelsvereine 
verbundenen Staaten war die Kontrole der inneren Stenern in diesen Län 
dern den Zollvereinsbevollmächtigten zu Dresden und Magdeburg und beson 
deren Stationskontrolenren unter bestimmten Modifikationen übertragen wor 
den. Auch im Sep.-Art. 1 zu Art. 1 des offenen Vertrags vom 19. Okt. 
18411) zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer 
Erzeugnisse wurde die Vereinskontrole hierauf ausgedehnt, und wurden diese 
Bestimmungen in den Sep.-Art 1 zu Art. 1 des offenen Vertrages vom 
4. April 1853') und in den Art. 9 des Vertrages vom 28. Juni 1864 3 ) 
ohne Aenderung übernommen. 
In Sep.-Art. 9 zum Art. 16 des offenen Vertrages vom 8. Febr. 1842 
wegen des Anschlusses des Grvßherzvgthnins Luxemburg Z an das Zoll 
system Preußens und der anderen Staaten des Zollvereins ist es jedem der 
kontrahirenden Vereinsmitglieder freigestellt, Namens des Vereins zeitweise oder 
dauernd einen Beamten bei der Zolldirektion in Luxemburg zu stationiren, 
um alle Befugnisse eines Zollvereinsbevvllmächtigten auszuüben. 
Durch Beschluß der V. General - Zvllkonferenz vom Jahre 1842 (§ 55 
des Hanptprvtokolls der V. General - Zollkonferenz vom 26. Sept. S. 87) 
wurde die Stelle des Zollvereinsbevollmächtigten von Seite Bayerns besetzt. 
Außerdem wurde verabredet, daß wenn ein solcher Beamter von Seite 
Preußens abgeordnet würde, demselben auch zustehen solle, von der Ausführ 
ung und Handhabung der Gesetze über die inneren Steuern von Branntwein, 
Bier, Wein und Taback Kenntniß zu nehmen. 
Letztere Verabredung wurde im Sep -Art. Ziff. V zu Art. 2 des offenen 
Vertrags vom 26. und 31. Dez. 1853-') über die Fortdauer des Anschlusses 
von Luxemburg an den Zollverein in der Art abgeändert, daß in dem Falle, 
wenn Preußen keinen Zollvereinsbevvllmächtigten bei der Zolldirektion in 
Luxemburg aufstellen würde, diese Stelle bezüglich der inneren Stenern durch 
einen besonders dazu beauftragten Beamten besetzt werden könne, welcher der 
Grvßherzvglichen Regierung ein für allemal bezeichnet wird und dem auch alle 
Schriftstücke über die Volkszählung in Luxemburg vorzulegen sind. Der Zoll- 
vereinigungsvertrag mit Luxemburg vom 20./25. Oktober 1865/) welcher auf 
weitere 12 Jahre, also bis Ende 1877 abgeschlossen wurde, hat daran nichts 
weiter geändert. » 
Auf der X. General-Zvllkonferenz war der Beschluß gefaßt worden, daß 
die Zollvereinsbevvllmächtigten und Stativnskontrolenre in dem Lande ihres 
Aufenthalts von den direkten Staats- und Kommnnalsteuern befreit sein sollen.') 
Eine Uebersicht der Zollvereins-Kvntrolbeamten nach den einzelnen 
Staaten und Orten sindet sich beim Hanptprvtokoll der XIV. General-Zoll 
konferenz vom 17. November 1859. 
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 änderte in Art. 20*) 
die Grundsätze in zwei wesentlichen Punkten, indem er allein dem Präsidium > 
') Bd. III st. sl. S. 272. 
*) Bd. IV a. a. O. S. 64. 
s ) Bd. V a. a. O. S. 250. 
4 ) Bd. Ill st. sl. O. S. 375. 
5 ) Bd. III st. st. O. S. 402. 
") Bd. V a. st. O. S. 417. 
7 ) Diese Bestimmung ist durch dns Reichsgesetz vom 13. Mai 1870 und durch einen 
BundesrcNhsbeschlus; vom 5. Juli 1872 (§ 449 des Prot.) abgeändert worden. 
«) Bd. V a. st. O. S. 100; Jahrb. von 1868 S. 28.
	        
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