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l). Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Preußen, Sachsen mtö den zu dem Thüringischen Zoll- ititi) Handelsvereine
verbundenen Staaten war die Kontrole der inneren Stenern in diesen Län
dern den Zollvereinsbevollmächtigten zu Dresden und Magdeburg und beson
deren Stationskontrolenren unter bestimmten Modifikationen übertragen wor
den. Auch im Sep.-Art. 1 zu Art. 1 des offenen Vertrags vom 19. Okt.
18411) zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer
Erzeugnisse wurde die Vereinskontrole hierauf ausgedehnt, und wurden diese
Bestimmungen in den Sep.-Art 1 zu Art. 1 des offenen Vertrages vom
4. April 1853') und in den Art. 9 des Vertrages vom 28. Juni 1864 3 )
ohne Aenderung übernommen.
In Sep.-Art. 9 zum Art. 16 des offenen Vertrages vom 8. Febr. 1842
wegen des Anschlusses des Grvßherzvgthnins Luxemburg Z an das Zoll
system Preußens und der anderen Staaten des Zollvereins ist es jedem der
kontrahirenden Vereinsmitglieder freigestellt, Namens des Vereins zeitweise oder
dauernd einen Beamten bei der Zolldirektion in Luxemburg zu stationiren,
um alle Befugnisse eines Zollvereinsbevvllmächtigten auszuüben.
Durch Beschluß der V. General - Zvllkonferenz vom Jahre 1842 (§ 55
des Hanptprvtokolls der V. General - Zollkonferenz vom 26. Sept. S. 87)
wurde die Stelle des Zollvereinsbevollmächtigten von Seite Bayerns besetzt.
Außerdem wurde verabredet, daß wenn ein solcher Beamter von Seite
Preußens abgeordnet würde, demselben auch zustehen solle, von der Ausführ
ung und Handhabung der Gesetze über die inneren Steuern von Branntwein,
Bier, Wein und Taback Kenntniß zu nehmen.
Letztere Verabredung wurde im Sep -Art. Ziff. V zu Art. 2 des offenen
Vertrags vom 26. und 31. Dez. 1853-') über die Fortdauer des Anschlusses
von Luxemburg an den Zollverein in der Art abgeändert, daß in dem Falle,
wenn Preußen keinen Zollvereinsbevvllmächtigten bei der Zolldirektion in
Luxemburg aufstellen würde, diese Stelle bezüglich der inneren Stenern durch
einen besonders dazu beauftragten Beamten besetzt werden könne, welcher der
Grvßherzvglichen Regierung ein für allemal bezeichnet wird und dem auch alle
Schriftstücke über die Volkszählung in Luxemburg vorzulegen sind. Der Zoll-
vereinigungsvertrag mit Luxemburg vom 20./25. Oktober 1865/) welcher auf
weitere 12 Jahre, also bis Ende 1877 abgeschlossen wurde, hat daran nichts
weiter geändert. »
Auf der X. General-Zvllkonferenz war der Beschluß gefaßt worden, daß
die Zollvereinsbevvllmächtigten und Stativnskontrolenre in dem Lande ihres
Aufenthalts von den direkten Staats- und Kommnnalsteuern befreit sein sollen.')
Eine Uebersicht der Zollvereins-Kvntrolbeamten nach den einzelnen
Staaten und Orten sindet sich beim Hanptprvtokoll der XIV. General-Zoll
konferenz vom 17. November 1859.
Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 änderte in Art. 20*)
die Grundsätze in zwei wesentlichen Punkten, indem er allein dem Präsidium >
') Bd. III st. sl. S. 272.
*) Bd. IV a. a. O. S. 64.
s ) Bd. V a. a. O. S. 250.
4 ) Bd. Ill st. sl. O. S. 375.
5 ) Bd. III st. st. O. S. 402.
") Bd. V a. st. O. S. 417.
7 ) Diese Bestimmung ist durch dns Reichsgesetz vom 13. Mai 1870 und durch einen
BundesrcNhsbeschlus; vom 5. Juli 1872 (§ 449 des Prot.) abgeändert worden.
«) Bd. V a. st. O. S. 100; Jahrb. von 1868 S. 28.