Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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neuen Kontingente die folgende Höhe: am 10.Dezember 1914; 3600,00
Mül. Frcs., am 6. Mai 1915: 5400,00 Mül. Frcs.
Auch im 1870er Kriege wurde die Vorschußpflicht der Notenbank
allmählich und entsprechend den Bedürfnissen der Kriegsfinanzierung
in die Höhe gesetzt. Die Bank leistete am 18. Juli 1870: 50,00 Mül. Frcs.,
bereits einen Monat später, am 18. August, wiederum 50,00 Mül. Frcs., am
24. September 275,00 Mül. Frcs. und am 5. Dezember weitere 275,00 Mül.
Frcs.; am n. Januar 1871: 400,00 Mül. Frcs., der Commune 415,00Mül.
Frcs., 3. Juli 209,00 Mül. Frcs., 2. Januar 1872: 40,00 Mül. Frcs. und
einen ewigen Vorschuß von 60,00 Mül. Frcs. In der Zeit vom 18. Juli
1870 bis 2. Januar 1872 insgesamt 1530,00 Mül. Frcs. 1 ),
Es war klar, daß die Notenbank bei der Zustimmung zu den neuen
Vorschuß-Verträgen auch an die Rückzahlung der von ihr geleisteten und
noch zu bewirkenden Vorschüsse denken mußte, im Hinblick auf ihre Noten
emission und Liquidität. Wenn sie auch im Anfang zunächst ohne Ge
fahr für ihren Kredit jene vom Staate geforderten Kriegsvorschüsse
zu leisten vermochte, so durfte sie dennoch nicht diese Hilfe ins Uferlose
ausdehnen, ohne wenigstens Bedenken zu hegen und sie dahin zu äußern,
ob der Staat ihr diese hohen Summen wird zurückzahlen können und
innerhalb welchen Zeitraumes. Der Zwangskurs ihrer Noten muß Wohl
möglicherweise bis zur Abdeckung der Staatsschuld beibehalten werden.
Das letztere kann aber vielleicht viele Jahre währen, je nach dem Grade
der Tilgungsquote und Geschwindigkeit der Rückzahlung aller an den
Staat geleisteten Vorschüsse. Daß der Staat die Amortisation seiner
Schulden nicht allzu schnell wird bewirken können, daiür sprechen das be
deutsame Moment seiner starken finanziellen Schwächung durch den Krieg
und die gewaltigen Lasten sozialer und Wirtschaftlicher Art nach Friedens
schluß. Schließlich legt der niedrige Debetzins von 1 % (in Wirklichkeit
V8 %, weil 1 / 8 als Abgabe vom Gewinnertrage an den Staat wieder zurück
fließt) die Versuchung nahe, die Tilgung nach Möglichkeit hinauszu
schieben. Es ist also nicht mehr als gerecht, wenn die Notenbank feste
Zusicherung von Rückzahlungsfristen forderte, als sie den Kontingents-
Erhöhungen zustimmte. Die Regierung lehnte diese Forderung jedoch
ab mit der Erklärung: „daß die Rückzahlungen erfolgen sollten, sobald
es möglich ist" 1 2 ).
Diese Formel entspricht der Zusage des Staates, wie er sie der Noten
bank im Jahre 1871 gab: „Der Staat wird seine Schuld gegen die
Bank aus seinen ersten Hilfsquellen zurückzahlen, was so viel bedeuten
will, als daß er sich befreien will, sobald er es tun kann." Nach Been
digung des Krieges 1870/71 begann der Staat allmählich die Schuld
bei der Notenbank abzuzahlen und hatte sie im Jahre 1875 bis auf 300,00
Mül. Frcs. amortisiert, wonach die Notenbank ihre Barzahlungen wieder
aufnahm.
Es ist nun allerdings der Regierung nicht gut möglich, sich bereits
1 ) Siehe Lachapelle, Georges, a. a. 0. S. 228—230-
2 ) Bank von Frankreich, Geschäftsbericht rgr4, S. 29.