Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin  Respondek,

der  Ausweise  nicht  allein  der  Bank  belasten,  sondern  gleichzeitig  dem
durch  die  politische  Lage  geschaffenen  voraussichtlich  hohen  Geldbedarf
des  Staates  und  der  Fesselung  des  hohen  Wechselbestandes  durch  das
gesetzliche  Moratorium.  Im  Jahre  1870/71  stellte  die  Notenbank  die
Einlösung  ihrer  Noten  und  die  Bekanntgabe  ihrer  Wochenausweise
gleichfalls  und  aus  denselben  Gründen  ein.  Der  letzte  Bankbericht
erschien  am  9.  September  1870  und  der  neue  erst  am  6.  Juli  1871 1 ).
Es  ist  ebenso  bezeichnend  wie  interessant,  daß  genau  der  gleiche
Vorgang  und  begleitet  durch  dieselben  Motive  sich  schon  einmal  abspielte,
eben  im  Jahre  1870.  Auch  damals  wurde  die  Bank  durch  ihre  Bestimmung, ­
  als  erste  Geldquelle  des  kriegführenden  Staates  zu  dienen,  in  die
dargelegte  Richtung  gedrängt,  obwohl  sie  kräftig  genug  war,  ihren  Verpflichtungen ­
  als  Notenbank  vollauf  zu  genügen.  Lachapelle  sagt  hierüber ­
  wöxtlich:  „Bei  Ausbruch  des  Krieges  von  1870  verfügte  die  Bank  über
einen  Barbestand  von  1029  Mill.  Frcs.,  durchaus  hinreichend,  um  die
Zahlkraft  ihrer  Noten  aufrecht  zu  erhalten,  wenn  nicht  der  Staat  ihrer
Hilfe  bedurft  hätte  und  wenn  die  Wechsel  ihres  Portefeuilles  am  Verfalltage ­
  bezahlt  worden  wären 2 ).“
Die  beiden  Fundamente  —  erhöhtes  Notenkontingent,  gesicherter
Goldbestand  —  verleihen  der  Notenbank  die  notwendige  Kraft,  um  als
letzte  Hilfsquelle  für  die  Staatswirtschaft  und  Privatwirtschaft  zu
dienen,  und  um  den  ihr  von  beiden  Seiten  gestellten  Anforderungen
restlos  zu  genügen.
Und  diese  neue  Grundlage,  die  der  Notenbank  durch  die  gesetzlichen ­
  Akte  vom  4.  August  1914  geschaffen  wurde,  erwies  sich  bald  als
ein  recht  vorzüglicher  und  heilbringender  Gedanke.  Denn  je  tiefer  der
Feind  in  das  Land  eindrang,  desto  tiefer  versteckte  natürlich  der  ängstliche ­
  Mann  seine  Kapitalien.  Eine  Kriegsanleihe  war  nicht  auflegbar,
und  die  Notenbank  mußte  daher  den  Krieg  zunächst  vollkommen  allein
finanzieren.  Dies  war  ja  selbstverständlich,  da  die  Bank  von  Frankreich
dem  Staate  schon  allein  durch  die  Geschichte  und  die  bereits  erwähnten
Konventionen  zur  Leistung  von  Kriegsvorschüssen  verpflichtet  ist.
Von  Bedeutung  ist  hier  das  Abkommen  aus  dem  Jahre  1911.  In  der
am  xi.  November  1911  abgeschlossenen  Konvention  Wurde  die  Notenbank ­
  zu  einem  Vorschüsse  von  2900  Mill.  Frcs.  verpflichtet.  Dieses
Abkommen  wurde  nun  am  4.  August  1914  ratifiziert.  Die  V01  schüsse
mußten  aber  bereits  am  Anfang  des  Monats  September  dieser  Höchstgrenze ­
  bedenklich  nahe  gekommen  sein,  so  daß  eine  neue  Konvention
vom  21.  September  1914  die  Vorschußpflicht  auf  3900  Mill.  Frcs.  erhöhte.
Ihr  folgte  eine  weitere  Erhöhung  des  Kontingents  (am  21.  Dezember
1914)  auf  6000  Mill.  Fies.  Am  8.  Mai  1915  wurde  es  wiederum  hinaufgesetzt, ­
  und  zwar  auf  9000  Mill.  Frcs.  Die  Erhöhungen  des  Vorschußkontingents ­
  entsprachen  den  steigenden  Darlehnsgewährungen  an  den
Staat.  So  erreichten  die  Vorschüsse  vor  den  jeweiligen  Terminen  der
b  A.  Wagner,  System  der  Zettelbankpolitik.  S.  735.
")  Lachapelle,  Georges,  Nos  Finanoes  pendant  la  guerre,  Paris  1915,  S.  227.
            
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