Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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0  Vgl.  „Soziale  Praxis".  25.  Jahrgang,  Nr.  17.

Erfreulicherweise  bemühten  sich  verschiedene  Heeresbehörden
alsbald  nach  Erlaß  dieser  Verordnung^  die  Lohnvorschriften  weitergehend ­
  im  Interesse  der  Arbeiter  auszugestalten.  So  gab  das  Stellvertr.
  Generalkommando  des  III.  Armeekorps  der  Bekanntmachung
folgende  Auslegung:
Wenn  die  an  solchen  Maschinen  beschäftigten  Arbeiter  bis  znm  Erlaß
der  Bekanntmachung  im  Tage-  oder  Wochenlohn  bezahlt  wurden,  so  darf
nach  dem  16.  Januar  der  zu  zahlende  Lohn  eines  Arbeiters  für  eine  Woche
nicht  niedriger  sein  als  der  bisher  ortsübliche.
Unter  ortsüblichem  Tagelohn  ist  nicht  der  Ortslohn  zu  verstehen,  sondern ­
  derjenige,  welcher  an  einem  Orte  bis  zum  Erlaß  der  Bekanntmachung
tatsächlich  allgemein  für  die  betreffende  Beschäftigungsart  gezahlt  worden
ist.  Dabei  ist,  sofern  bisher  Tagelohn  gezahlt  worden  ist,  eine  Arbeitszeit ­
  von  6  Togen,  sofern  aber  Stundenlohn  gezahlt  ist,  die  vor  Erlaß  der
Bekanntmachung  ortsüblich  gewesene  Arbeitszeit  zugrunde  zu  legen.  Es
ist  also  nicht  gestattet,  wenn  Arbeiter  z.  B.  an  mit  Kraft  angetriebenen
Nähmaschinen  nur  30  Stunden  in  der  Woche  arbeiten,  den  Arbeitslohn
im  Verhältnis  zur  geringeren  geleisteten  Arbeitsstundenzahl  zu  kürzen.  Dagegen ­
  steht  nichts  im  Wege  zu  verlangen,  daß  die  Arbeiter  ihre  Zeit  über
die  30  Stunden  hinaus  dem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  stellen,  wenn  in
dieser  Zeit  nur  nicht  an  den  mit  Kraft  angetriebenen  Maschinen  gearbeitet ­
  Wnd4)
Am  4.  April  1916  erfolgten  weitergehende  Beschränkungen
durch  Bnndesratsverordnung.
Betroffen  werden  von  dieser  Verordnung  alle  gewerblichen  Betriebe,
die  Männer-  und  Knabenkleider,  Frauen-  und  Kinderkleidung,  Weiße  und
bunte  Wäsche  anfertigen,  ebenso  diejenigen  Konfektionsbetriebe  (Kleider,
Wäsche),  die  nach  Maß  arbeiten,  und  endlich  auch  Werkstätten,  in  denen
Säcke,  Zeltbahnen,  Rucksäcke,  Stoffschuhe  usw.  hergestellt  werden.  Nur
die  Maßschneiderei  wird  von  der  Verordnung  nicht  berührt.
Neben  dem  schon  bestehenden  Verbot  des  Zuschneidens  mit  elektrisch
betriebenen  Maschinen  wird  in  der  neuen  Bestimmung  auch  das  Stanzen
und  Zuschneiden  mit  Hand-  und  Fußbetriebmaschinen  auf  5  Stunden  die
Woche  beschränkt.  Alle  sonst  mit  Ausgeben  und  Abnehmen  der  Arbeit
betrauten  Personen  dürfen  nur  40  Stunden  die  Woche  beschäftigt  werden.
Das  Mitgeben  von  Arbeit  nach  Hanse  ist  verboten.  Arbeiterentlassungen
dürfen  in  den  ersten  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  der  Verordnung
1 f 20  beS  Bestandes  vom  1.  Februar  nicht  überschreiten;  später  nur  noch
            
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